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Änderung § 152h SAG vom 28.03.2020

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§ 152h SAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.03.2020 geltenden Fassung
§ 152h SAG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 152h (neu)


(Text neue Fassung)

§ 152h Rechtsschutz


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(1) 1 Ein Widerspruchsverfahren gegen eine Abwicklungsmaßnahme nach Artikel 27 Absatz 1, den Artikeln 48 bis 59 der Verordnung (EU) 2021/23 wird nicht durchgeführt. 2 Eine Anfechtungsklage gegen Abwicklungsmaßnahmen der Abwicklungsbehörde einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln nach diesem Gesetz hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln auf der Grundlage der Artikel 9, 10, 13, 15, 16, 18 und 19 der Verordnung (EU) 2021/23 sowie des § 152d dieses Gesetzes haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) § 179 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.


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