Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 152h SAG vom 12.08.2022

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 152h SAG, alle Änderungen durch Artikel 16 SchwFinBG am 12. August 2022 und Änderungshistorie des SAG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 152h SAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.08.2022 geltenden Fassung
§ 152h SAG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 152h Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen


(Text neue Fassung)

§ 152h Rechtsschutz


vorherige Änderung

(1) 1 Die Abwicklungsbehörde kann bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen nach § 62 alle zur Erreichung der Abwicklungsziele erforderlichen Maßnahmen treffen. 2 Insbesondere kann sie die Anwendung der folgenden Abwicklungsinstrumente einzeln oder in Kombination anordnen:

1. Vertragsbeendigung nach § 152j,

2. Minderung zu zahlender Gewinne nichtausgefallener Clearingmitglieder nach § 152k,

3. zusätzlicher Barmittelabruf nach § 152l.

3 Die in § 77 Absatz 1 genannten Abwicklungsinstrumente und Befugnisse bleiben unberührt.

(2) 1 Vor
der Anordnung zum Einsatz von Abwicklungsinstrumenten nach Absatz 1 hat die Abwicklungsbehörde ausstehende Rechte der zentralen Gegenpartei geltend zu machen, insbesondere vertragliche Verpflichtungen

1. von Clearingmitgliedern zur Bereitstellung zusätzlicher Ressourcen
und zur Verlustübernahme für die zentrale Gegenpartei,

2. zur Übernahme
von Positionen ausgefallener Clearingmitglieder,

3. zur Leistung anderer Mittel, die in den Clearingbedingungen
und mit diesen in Zusammenhang stehenden Zusagen vertraglich vereinbart wurden,

4. zu einer finanziellen Unterstützung oder Verlustübernahme durch natürliche oder juristische Personen, die
keine Clearingmitglieder sind.

2 Die Abwicklungsbehörde kann nach Prüfung davon absehen, die genannten vertraglichen Verpflichtungen teilweise oder vollständig geltend zu machen, wenn die vertraglichen Verpflichtungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist durchgesetzt werden können.

(3) 1 Die Abwicklungsbehörde kann auch davon absehen, die in Absatz 2 genannten vertraglichen Verpflichtungen teilweise oder vollständig geltend zu machen, um erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Finanzsystem zu vermeiden. 2 Sie kann auch davon absehen, wenn die unverzügliche Durchführung der in Absatz 1 genannten Abwicklungsinstrumente geeigneter ist, um die Abwicklungsziele zu erreichen.

(4) 1 Unterlässt die Abwicklungsbehörde die Geltendmachung von vertraglichen Verpflichtungen nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3, so erlöschen diese nicht. 2 Eine spätere Geltendmachung bleibt davon unberührt. 3 Die in Satz 1 genannten vertraglichen Verpflichtungen können
bis zum Ablauf des dritten auf den Beginn der Abwicklung folgenden Kalenderjahres geltend gemacht werden. 4 Die Einrede der Verjährung kann gegenüber der Abwicklungsbehörde nicht erhoben werden. 5 Absatz 3 Satz 1 findet bei späterer Geltendmachung Anwendung.

(5) Bei der Anordnung von Instrumenten nach den §§ 152k und 152l ist ein zusätzlicher Barmittelabruf von der Deutschen Bundesbank oder eine Minderung von Bewertungsgewinnen der Deutschen Bundesbank ausgeschlossen.




(1) 1 Ein Widerspruchsverfahren gegen eine Abwicklungsmaßnahme nach Artikel 27 Absatz 1, den Artikeln 48 bis 59 der Verordnung (EU) 2021/23 wird nicht durchgeführt. 2 Eine Anfechtungsklage gegen Abwicklungsmaßnahmen der Abwicklungsbehörde einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln nach diesem Gesetz hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch
und Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln auf der Grundlage der Artikel 9, 10, 13, 15, 16, 18 und 19 der Verordnung (EU) 2021/23 sowie des § 152d dieses Gesetzes haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) § 179 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(heute geltende Fassung)