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Änderung § 152h SAG vom 28.03.2020

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§ 152h SAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.03.2020 geltenden Fassung
§ 152h SAG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 529
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 152h (neu)


(Text neue Fassung)

§ 152h Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die Abwicklungsbehörde kann bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen nach § 62 alle zur Erreichung der Abwicklungsziele erforderlichen Maßnahmen treffen. 2 Insbesondere kann sie die Anwendung der folgenden Abwicklungsinstrumente einzeln oder in Kombination anordnen:

1. Vertragsbeendigung nach § 152j,

2. Minderung zu zahlender Gewinne nichtausgefallener Clearingmitglieder nach § 152k,

3. zusätzlicher Barmittelabruf nach § 152l.

3 Die in § 77 Absatz 1 genannten Abwicklungsinstrumente und Befugnisse bleiben unberührt.

(2) 1 Vor der Anordnung zum Einsatz von Abwicklungsinstrumenten nach Absatz 1 hat die Abwicklungsbehörde ausstehende Rechte der zentralen Gegenpartei geltend zu machen, insbesondere vertragliche Verpflichtungen

1. von Clearingmitgliedern zur Bereitstellung zusätzlicher Ressourcen und zur Verlustübernahme für die zentrale Gegenpartei,

2. zur Übernahme von Positionen ausgefallener Clearingmitglieder,

3. zur Leistung anderer Mittel, die in den Clearingbedingungen und mit diesen in Zusammenhang stehenden Zusagen vertraglich vereinbart wurden,

4. zu einer finanziellen Unterstützung oder Verlustübernahme durch natürliche oder juristische Personen, die keine Clearingmitglieder sind.

2 Die Abwicklungsbehörde kann nach Prüfung davon absehen, die genannten vertraglichen Verpflichtungen teilweise oder vollständig geltend zu machen, wenn die vertraglichen Verpflichtungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist durchgesetzt werden können.

(3) 1 Die Abwicklungsbehörde kann auch davon absehen, die in Absatz 2 genannten vertraglichen Verpflichtungen teilweise oder vollständig geltend zu machen, um erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Finanzsystem zu vermeiden. 2 Sie kann auch davon absehen, wenn die unverzügliche Durchführung der in Absatz 1 genannten Abwicklungsinstrumente geeigneter ist, um die Abwicklungsziele zu erreichen.

(4) 1 Unterlässt die Abwicklungsbehörde die Geltendmachung von vertraglichen Verpflichtungen nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3, so erlöschen diese nicht. 2 Eine spätere Geltendmachung bleibt davon unberührt. 3 Die in Satz 1 genannten vertraglichen Verpflichtungen können bis zum Ablauf des dritten auf den Beginn der Abwicklung folgenden Kalenderjahres geltend gemacht werden. 4 Die Einrede der Verjährung kann gegenüber der Abwicklungsbehörde nicht erhoben werden. 5 Absatz 3 Satz 1 findet bei späterer Geltendmachung Anwendung.

(5) Bei der Anordnung von Instrumenten nach den §§ 152k und 152l ist ein zusätzlicher Barmittelabruf von der Deutschen Bundesbank oder eine Minderung von Bewertungsgewinnen der Deutschen Bundesbank ausgeschlossen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)