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Änderung § 52 SAG vom 23.12.2025
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 52 SAG, alle Änderungen durch Artikel 1 RL-2024-1174-UG am 23. Dezember 2025 und Änderungshistorie des SAGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 52 SAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.12.2025 geltenden Fassung | § 52 SAG n.F. (neue Fassung) in der am 23.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 344 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 52 Berichterstattung der Abwicklungsbehörde an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde | |
| (Text alte Fassung) Die Abwicklungsbehörde teilt der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten mit, die sie für jedes Unternehmen in ihrer Zuständigkeit im Einklang mit § 49e oder § 49f festgelegt hat. | (Text neue Fassung) Für jedes in ihre Zuständigkeit fallende Unternehmen unterrichtet die Abwicklungsbehörde die Europäische Bankenaufsichtsbehörde über die nach § 49e oder § 49f festgelegten Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, einschließlich der nach § 49f Absatz 1a getroffenen Entscheidungen. |
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