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Änderung § 52 SAG vom 23.12.2025

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§ 52 SAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2025 geltenden Fassung
§ 52 SAG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 344
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 52 Berichterstattung der Abwicklungsbehörde an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde


(Text alte Fassung)

Die Abwicklungsbehörde teilt der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten mit, die sie für jedes Unternehmen in ihrer Zuständigkeit im Einklang mit § 49e oder § 49f festgelegt hat.

(Text neue Fassung)

Für jedes in ihre Zuständigkeit fallende Unternehmen unterrichtet die Abwicklungsbehörde die Europäische Bankenaufsichtsbehörde über die nach § 49e oder § 49f festgelegten Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, einschließlich der nach § 49f Absatz 1a getroffenen Entscheidungen.

(heute geltende Fassung)