Änderung § 137 SAG vom 29.12.2016

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 FMSANeuOG am 29. Dezember 2016 und Änderungshistorie des SAG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 137 SAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2016 geltenden Fassung
§ 137 SAG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171

(Textabschnitt unverändert)

§ 137 Erlass und Bekanntgabe der Abwicklungsanordnung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Abwicklungsanordnung ergeht als Allgemeinverfügung und wird öffentlich bekannt gegeben. 2 Einer gesonderten Bekanntgabe an die Beteiligten bedarf es genauso wenig wie einer gesonderten Zuleitung an den zuständigen Betriebsrat.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Abwicklungsanordnung ergeht als Allgemeinverfügung. 2 Einer gesonderten Bekanntgabe an die Beteiligten bedarf es genauso wenig wie einer gesonderten Zuleitung an den zuständigen Betriebsrat.

(2) Die Abwicklungsanordnung ist nach Erlass unverzüglich nach Maßgabe des § 140 Absatz 4 zu veröffentlichen.

(3) Die Veröffentlichung enthält auch Angaben zur Einwilligungserklärung des übernehmenden Rechtsträgers und zu den Kapitalerhöhungsbeschlüssen nach § 109.






Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed