Änderung § 152b SAG vom 28.03.2020

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§ 152b SAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.03.2020 geltenden Fassung
§ 152b SAG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 529
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 152b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 152b Ausgestaltung von Sanierungsplänen


vorherige Änderung

 


(1) Vorbehaltlich vereinfachter Anforderungen nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 und in Abhängigkeit der Einbindung der zentralen Gegenpartei in eine Gruppe hat der Sanierungsplan neben den in § 13 Absatz 2 genannten wesentlichen Bestandteilen insbesondere zu enthalten:

1. eine Darstellung von Szenarien für schwerwiegende Belastungen, die einen Krisenfall auslösen können, und deren Auswirkungen insbesondere auf die kritischen Funktionen der zentralen Gegenpartei; die Szenarien sollen Ereignisse beinhalten, die

a) den Ausfall von einem oder mehreren Clearingmitgliedern (Ausfallereignisse),

b) Verluste infolge von Geschäfts-, Verwahrungs-, Investitions-, Rechtsrisiken oder operationellen Risiken sowie Liquiditätsrisiken der zentralen Gegenpartei (Nichtausfallereignisse) und

c) eine Kombination aus Ausfall- und Nichtausfallereignissen abbilden,

2. eine Aufstellung der Maßnahmen, die die zentrale Gegenpartei getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt, um die in den verschiedenen Szenarien identifizierten Risiken einschließlich möglicher Liquiditätsrisiken zu mindern,

3. eine Aufstellung der Maßnahmen, die die zentrale Gegenpartei getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt, um bei einem Ausfallereignis

a) die Eigenhandelspositionen eines ausgefallenen Clearingmitglieds abzuwickeln und die Kundenpositionen eines ausgefallenen Clearingmitglieds zu übertragen oder abzuwickeln,

b) ein ausgeglichenes Buch der im System zur Sicherung der Erfüllung der Geschäfte erstellten Clearingpositionen wiederherzustellen,

c) den nichtausgefallenen Clearingmitgliedern Verluste, die nicht mit vorfinanzierten Finanzmitteln abgedeckt sind, in vollem Umfang zuzuweisen sowie

d) die Finanzmittel der zentralen Gegenpartei wieder aufzufüllen,

4. eine Aufstellung angemessener Maßnahmen, die die zentrale Gegenpartei getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt, um Verluste aus Nichtausfallereignissen auszugleichen,

5. eine Darstellung, ob und in welchem Umfang ein Mutterunternehmen oder ein sonst mit der zentralen Gegenpartei verbundenes Unternehmen verpflichtet ist, Verluste der zentralen Gegenpartei auszugleichen oder eine gruppeninterne finanzielle Unterstützung im Sinne von § 22 zu gewähren.

(2) Sanierungspläne müssen in das Risikomanagement der zentralen Gegenpartei integriert sein.

(3) 1 Die zentrale Gegenpartei hat die Durchführung der im Sanierungsplan aufgeführten Maßnahmen sicherzustellen. 2 Zu diesem Zweck hat die zentrale Gegenpartei ihre Clearingbedingungen und damit in Zusammenhang stehende vertragliche Vereinbarungen mit Clearingmitgliedern, verbundenen Finanzmarktinfrastrukturen oder Handelsplätzen so zu gestalten, dass die aus den Clearingbedingungen oder den damit in Zusammenhang stehenden vertraglichen Vereinbarungen entstehenden finanziellen oder vertraglichen Ansprüche der zentralen Gegenpartei rechtlich durchsetzbar sind.

(4) Die zentrale Gegenpartei soll sicherstellen, dass die Clearingbedingungen und damit in Zusammenhang stehenden vertraglichen Vereinbarungen nach Absatz 3 auch in den Rechtsordnungen, in denen die Clearingmitglieder ihren Sitz haben, jederzeit durchsetzbar sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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