Änderung § 152e SAG vom 28.03.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 152e SAG, alle Änderungen durch Artikel 1 CCP-RR-UG am 28. März 2020 und Änderungshistorie des SAG

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§ 152e SAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.03.2020 geltenden Fassung
§ 152e SAG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 529
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 152e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 152e Erstellung und Aktualisierung von Abwicklungsplänen


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die Abwicklungsbehörde erstellt für die zentrale Gegenpartei einen Abwicklungsplan und stimmt sich bei der Erstellung mit der Aufsichtsbehörde ab und übermittelt den Abwicklungsplan an die Aufsichtsbehörde. 2 Der Abwicklungsplan für die zentrale Gegenpartei enthält neben der Darstellung der Abwicklungsmaßnahmen, die die Abwicklungsbehörde treffen kann, und den in § 40 Absatz 3 genannten Bestandteilen, insbesondere

1. eine Darstellung der relevanten Szenarien, die sowohl Ausfallereignisse von einem oder mehreren Clearingmitgliedern, Nichtausfallereignisse und eine Kombination aus beiden Ereignissen berücksichtigt,

2. eine Beschreibung der Möglichkeiten zur Sicherstellung der rechtzeitigen Erfüllung und Abwicklung der fälligen Verbindlichkeiten zugunsten der Clearingmitglieder und deren Kunden,

3. eine Beschreibung der Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung des Zugangs von Clearingmitgliedern und deren Kunden zu den ihnen zugeordneten Wertpapier- oder Geldkonten zu von der zentralen Gegenpartei zu gewährenden transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen sowie

4. eine Beschreibung der Maßnahmen zur Erleichterung der Übertragbarkeit von Positionen und damit verbundenen Vermögenswerten der Clearingmitglieder und deren Kunden auf eine andere zentrale Gegenpartei oder ein Brückeninstitut, ohne dass die erleichterte Übertragbarkeit die vertraglichen Beziehungen zwischen den Clearingmitgliedern und ihren Kunden beeinträchtigt.

(2) Der Abwicklungsplan soll die Auswirkungen berücksichtigen, die seine Umsetzung auf Clearingmitglieder und deren Kunden sowie auf das Finanzsystem in den relevanten Mitgliedstaaten und in der Union insgesamt hätte.

(3) 1 Nach seiner erstmaligen Erstellung wird der Abwicklungsplan mindestens einmal im Kalenderjahr von der Abwicklungsbehörde geprüft. 2 Zu prüfen ist der Abwicklungsplan auch nach

1. wesentlichen Änderungen der Rechts- und Organisationsstruktur der zentralen Gegenpartei oder

2. einer Änderung der Verpflichtungen des Mutterunternehmens oder eines sonst mit der zentralen Gegenpartei verbundenen Unternehmens, die Verluste der zentralen Gegenpartei auszugleichen oder

3. einer Änderung der Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung im Sinne von § 22.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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