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Änderung § 152f SAG vom 28.03.2020

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§ 152f SAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.03.2020 geltenden Fassung
§ 152f SAG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 529
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 152f (neu)


(Text neue Fassung)

§ 152f Abwicklungsfähigkeit, Abbau und Beseitigung von Abwicklungshindernissen; Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung

 


(1) Gelangt die Abwicklungsbehörde zu der Einschätzung, dass der Abwicklungsfähigkeit der zentralen Gegenpartei wesentliche Hindernisse entgegenstehen, kann sie neben den in § 59 Absatz 6 genannten Maßnahmen nach Maßgabe von § 59 Absatz 5 anordnen, dass die zentrale Gegenpartei die zur Erreichung der Abwicklungsfähigkeit erforderlichen und angemessenen Änderungen der Clearingbedingungen der zentralen Gegenpartei und der damit in Zusammenhang stehenden vertraglichen Vereinbarungen oder anderen vertraglichen Vereinbarungen vornimmt.

(2) 1 Vor Anordnung der Maßnahme nach Absatz 1 ist die zentrale Gegenpartei anzuhören. 2 Die zentrale Gegenpartei kann innerhalb von vier Monaten nach Erhalt der Anordnung geeignete Maßnahmen vorschlagen, mit denen die Hindernisse, die der Abwicklungsfähigkeit entgegenstehen, beseitigt oder abgebaut werden sollen.

(3) Die Abwicklungsbehörde prüft die potentiellen Auswirkungen der betreffenden Maßnahmen auf die zentrale Gegenpartei, auf den gemeinsamen Markt für Finanzdienstleistungen, die Finanzstabilität in relevanten Mitgliedstaaten und in der Union insgesamt und stimmt sich darüber mit der Aufsichtsbehörde und mit der Deutschen Bundesbank ab, bevor sie eine Änderung nach Absatz 1 verlangt.

(4) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu den zur Erreichung der Abwicklungsfähigkeit erforderlichen und angemessenen Änderungen der Clearingbedingungen der zentralen Gegenpartei und der damit in Zusammenhang stehenden vertraglichen Vereinbarungen oder anderer vertraglicher Vereinbarungen und zu den Voraussetzungen, unter denen diese Änderungen jeweils angeordnet werden können, zu treffen. 2 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde übertragen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)