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§ 21 - BSI-Zertifizierungs- und -Anerkennungsverordnung (BSIZertV)

V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2231 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 74 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 24.12.2014; FNA: 206-2-1 Öffentliche Informationstechnik
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§ 21 Anerkennung



(1) Eine Anerkennung nach § 9 Absatz 6 des BSI-Gesetzes wird erteilt, wenn

1.
die Prüfung und die Bewertung ergeben, dass die sachliche und personelle Ausstattung sowie die fachliche Qualifikation und Zuverlässigkeit der Konformitätsbewertungsstelle die Prüfkriterien nach § 4 Absatz 1 erfüllen, und

2.
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat nach § 9 Absatz 6 Nummer 2 des BSI-Gesetzes festgestellt hat, dass überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere sicherheitspolitische Belange der Bundesrepublik Deutschland, der Erteilung nicht entgegenstehen.

(2) 1Die Anerkennung ist vom Bundesamt zu befristen. 2Das Bundesamt setzt die Geltungsdauer für den jeweiligen technischen Geltungsbereich fest.

(3) Die Anerkennung enthält folgende Angaben:

1.
den Name und die Adresse der anerkannten sachverständigen Stelle und aller anerkannten Standorte,

2.
die Anerkennungsnummer,

3.
die Geltungsdauer der Anerkennung,

4.
den technischen Geltungsbereich oder die technischen Geltungsbereiche der Anerkennung unter Verweis auf die zugrunde gelegten Standardisierungsnormen,

5.
die Angabe der Standardisierungsnormen, die der Begutachtung der Stelle zugrunde lagen,

6.
etwaige Nebenbestimmungen nach § 22 sowie

7.
Ausstellungsort und -datum der Anerkennungsurkunde.

(4) 1Das Bundesamt überprüft regelmäßig nach § 9 Absatz 6 Satz 2 des BSI-Gesetzes, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung nach Absatz 1 weiterhin vorliegen. 2Daneben kann auch jederzeit eine anlassbezogene Überprüfung stattfinden. 3Das Bundesamt entwickelt für diese Überprüfungen Verfahrensbeschreibungen und veröffentlicht diese auf seiner Internetseite.



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Frühere Fassungen von § 21 BSIZertV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 74 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 21 BSIZertV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 BSIZertV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BSIZertV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 BSIZertV Nebenbestimmungen
... Ein Zertifikat nach § 12, § 15 und § 18 sowie eine Anerkennung nach § 21 kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs erlassen werden. (2) Ein Zertifikat ... Zertifikat nach § 12, § 15 und § 18 sowie eine Anerkennung nach § 21 kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere mit Auflagen oder Befristungen, erlassen werden. ... abhängig ist, 5. in den Fällen des § 15, § 18 oder § 21 der Antragsteller dem Bundesamt unverzüglich schriftlich mitteilen muss, wenn sich seine ... ändert, 6. in den Fällen des § 15, § 18 oder § 21 der Antragsteller an vom Bundesamt angebotenen Arbeitstreffen zum technischen Geltungsbereich der ... oder Anerkennung teilnehmen muss, 7. in den Fällen des § 18 oder § 21 der Antragsteller eine bestimmte Zahl von nach § 15 zertifizierten Personen für den ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 74 11. ZustAnpV Änderung der BSI-Zertifizierungs- und -Anerkennungsverordnung
... In § 12 Absatz 1 Nummer 2, § 15 Absatz 1 Nummer 2, § 18 Absatz 1 Nummer 2 und § 21 Absatz 1 Nummer 2 der BSI-Zertifizierungs- und -Anerkennungsverordnung vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2231), die durch Artikel 40 des Gesetzes vom 29. März 2017 ...