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Abschnitt 5 - BSI-Zertifizierungs- und -Anerkennungsverordnung (BSIZertV)

V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2231 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 74 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 24.12.2014; FNA: 206-2-1 Öffentliche Informationstechnik
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Abschnitt 5 Anerkennung von sachverständigen Stellen

§ 19 Antrag



(1) Ein Antrag auf Anerkennung als sachverständige Stelle kann nur von der Stelle gestellt werden, die die Anerkennung erhalten möchte.

(2) Der Antrag muss neben den nach § 2 erforderlichen Angaben Folgendes enthalten:

1.
Angaben zur Rechtsform, Unternehmensstruktur und zu Beteiligungen der Stelle,

2.
Angaben über die beantragten technischen Geltungsbereiche der Anerkennung,

3.
eine Aufstellung der verantwortlichen Mitarbeiter der Stelle und ihres jeweiligen Verantwortungsbereiches,

4.
Angaben zum Qualitäts- und Informationssicherheitsmanagement sowie, soweit vorhanden, Angaben zur Geheimschutzbetreuung,

5.
eine Erklärung zur Unabhängigkeit oder Objektivität der Stelle bezüglich der vorgesehenen Tätigkeiten im Geltungsbereich und

6.
die Zustimmung zur Veröffentlichung einer ausgesprochenen Anerkennung nach § 7 Absatz 4 oder den Widerspruch gegen die Veröffentlichung nach § 7 Absatz 5 Satz 1.

(3) Die Anträge werden in der zeitlichen Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet; hiervon kann abgewichen werden, wenn das Bundesamt wegen der Zahl und des Umfangs anhängiger Prüfungsverfahren eine Prüfung in angemessener Zeit nicht durchführen kann und an einer Anerkennung ein öffentliches Interesse besteht.


§ 20 Mitwirkungsobliegenheiten



(1) Es obliegt dem Antragsteller, im Rahmen des Verfahrens dem Bundesamt oder den vom Bundesamt beauftragten Personen, soweit erforderlich, kostenfrei Zugang zu den Standorten, zu den zur Prüfung vorgesehenen Systemen und zu den Unterlagen nach § 4 zu gewähren.

(2) Während des Verfahrens obliegt es dem Antragsteller, das Bundesamt oder die vom Bundesamt beauftragten Personen kostenfrei durch fachkompetente Vertreter zu unterstützen.


§ 21 Anerkennung



(1) Eine Anerkennung nach § 9 Absatz 6 des BSI-Gesetzes wird erteilt, wenn

1.
die Prüfung und die Bewertung ergeben, dass die sachliche und personelle Ausstattung sowie die fachliche Qualifikation und Zuverlässigkeit der Konformitätsbewertungsstelle die Prüfkriterien nach § 4 Absatz 1 erfüllen, und

2.
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat nach § 9 Absatz 6 Nummer 2 des BSI-Gesetzes festgestellt hat, dass überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere sicherheitspolitische Belange der Bundesrepublik Deutschland, der Erteilung nicht entgegenstehen.

(2) 1Die Anerkennung ist vom Bundesamt zu befristen. 2Das Bundesamt setzt die Geltungsdauer für den jeweiligen technischen Geltungsbereich fest.

(3) Die Anerkennung enthält folgende Angaben:

1.
den Name und die Adresse der anerkannten sachverständigen Stelle und aller anerkannten Standorte,

2.
die Anerkennungsnummer,

3.
die Geltungsdauer der Anerkennung,

4.
den technischen Geltungsbereich oder die technischen Geltungsbereiche der Anerkennung unter Verweis auf die zugrunde gelegten Standardisierungsnormen,

5.
die Angabe der Standardisierungsnormen, die der Begutachtung der Stelle zugrunde lagen,

6.
etwaige Nebenbestimmungen nach § 22 sowie

7.
Ausstellungsort und -datum der Anerkennungsurkunde.

(4) 1Das Bundesamt überprüft regelmäßig nach § 9 Absatz 6 Satz 2 des BSI-Gesetzes, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung nach Absatz 1 weiterhin vorliegen. 2Daneben kann auch jederzeit eine anlassbezogene Überprüfung stattfinden. 3Das Bundesamt entwickelt für diese Überprüfungen Verfahrensbeschreibungen und veröffentlicht diese auf seiner Internetseite.