Die
Energiewirtschaftskostenverordnung vom
14. März 2006 (BGBl. I S. 540), die durch Artikel
1 der Verordnung vom
10. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2084) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Diese Verordnung in der ab dem 27. Oktober 2011 geltenden Fassung findet auch auf Verfahren Anwendung, die bereits vor dem 27. Oktober 2011 begonnen haben, soweit dafür Gebühren oder Auslagen noch nicht erhoben wurden."
- 2.
- In der Anlage wird in Nummer 11 im Gebührentatbestand die Angabe „Nr. 4" durch die Angabe „Nr. 8" ersetzt.
V. v. 22.07.2015 BGBl. I S. 1405