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§ 3 - Energiewirtschaftskostenverordnung (EnWGKostV)

V. v. 14.03.2006 BGBl. I S. 540 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.12.2022 BGBl. I S. 2277
Geltung ab 23.03.2006; FNA: 752-6-5 Elektrizität und Gas
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§ 3 Übergangsregelung



(1) Diese Verordnung findet auch auf Verfahren Anwendung, die bereits vor ihrem Inkrafttreten begonnen haben, soweit dafür Gebühren oder Auslagen noch nicht erhoben wurden. Diese Verordnung in der ab dem 27. Oktober 2011 geltenden Fassung findet auch auf Verfahren Anwendung, die bereits vor dem 27. Oktober 2011 begonnen haben, soweit dafür Gebühren oder Auslagen noch nicht erhoben wurden. Für Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit der Gasnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2210) findet die Anlage in der bis zum 27. Oktober 2011 geltenden Fassung Anwendung.

(2) Nach Änderungen dieser Verordnung ist ihre jeweils geltende Fassung auch auf Verfahren anzuwenden, die bereits vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Änderungen begonnen haben, soweit dafür Gebühren oder Auslagen noch nicht erhoben wurden. Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.





 

Frühere Fassungen von § 3 EnWGKostV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2015Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
vom 22.07.2015 BGBl. I S. 1405
aktuell vorher 24.12.2014Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
vom 19.12.2014 BGBl. I S. 2315
aktuell vorher 27.10.2011Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
vom 10.10.2011 BGBl. I S. 2084
aktuellvor 27.10.2011Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 EnWGKostV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 EnWGKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnWGKostV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
V. v. 22.07.2015 BGBl. I S. 1405
Artikel 1 3. EnWGKostVÄndV Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
... (BGBl. I S. 2315) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender ...

Verordnung zur Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
V. v. 10.10.2011 BGBl. I S. 2084
Artikel 1 EnWGKostVÄndV
... vom 14. März 2006 (BGBl. I S. 540) wird wie folgt geändert: 1. Dem § 3 wird folgender Satz angefügt: „Für Festlegungen nach § 29 Absatz ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
V. v. 19.12.2014 BGBl. I S. 2315
Artikel 1 2. EnWGKostVÄndV
... (BGBl. I S. 2084) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: „Diese Verordnung in der ab dem ...