§
5 Absatz 3 der
Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes vom
20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3904), die zuletzt durch Artikel
14 des Gesetzes vom
18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
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„(3) In der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung über vermögenswirksame Leistungen, die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 des Gesetzes oder nach § 17 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes in der am 19. Januar 1989 geltenden Fassung bei Kreditinstituten, Kapitalverwaltungsgesellschaften oder Versicherungsunternehmen angelegt worden sind, ist bei einer unschädlichen vorzeitigen Verfügung als Ende der Sperrfrist der Zeitpunkt dieser Verfügung anzugeben. Dies gilt bei Zuteilung eines Bausparvertrags entsprechend."
V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2360