Das
Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845; 1995 I S. 248), das zuletzt durch Artikel
32 des Gesetzes vom
23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 313 wird wie folgt gefasst:
„§ 313 Zuständigkeitsübertragung
(1) Die Zuständigkeit eines Landes für die Durchführung der in §
305 Absatz 1 genannten Vorschriften kann durch Vereinbarung der nach §
306 für die Errichtung von Ausgleichsämtern und Landesausgleichsämtern zuständigen Stelle mit dem Bundesausgleichsamt auf das Bundesausgleichsamt übertragen werden.
(2) Der Umfang der übertragenen Zuständigkeit sowie der Zeitpunkt des Übergangs sind durch das Bundesausgleichsamt im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
(3) Wurde die Zuständigkeit dem Bundesausgleichsamt übertragen, sind insoweit die §§
306,
308,
310 und
311 von dem jeweiligen Land nicht mehr anzuwenden."
- 2.
- In § 349 Absatz 5 Satz 4 werden nach den Wörtern „Die Rückforderung ist" die Wörter „, außer in den Fällen des § 8 des Entschädigungsgesetzes," eingefügt.
Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042