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Artikel 11 - Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (StRAnpG 2015 k.a.Abk.)

Artikel 11 Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes


Artikel 11 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2015 UStG § 13b, Anlage 4

Das Umsatzsteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 10 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 13b Absatz 2 Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

„11.
Lieferungen der in der Anlage 4 bezeichneten Gegenstände, wenn die Summe der für sie in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000 Euro beträgt; nachträgliche Minderungen des Entgelts bleiben dabei unberücksichtigt."

2.
Die Anlage 4 (zu § 13b Absatz 2 Nummer 11) wird wie folgt gefasst:

„Anlage 4 (zu § 13b Absatz 2 Nummer 11) Liste der Gegenstände, für deren Lieferung der Leistungsempfänger die Steuer schuldet

Lfd. Nr. WarenbezeichnungZolltarif
(Kapitel, Position, Unterposition)
1Silber, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver; Silberplattierun-
gen auf unedlen Metallen, in Rohform oder als Halbzeug
Positionen 7106 und 7107
2Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver; Platinplattierun-
gen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform
oder als Halbzeug
Position 7110 und Unterposition
7111 00 00
3Roheisen oder Spiegeleisen, in Masseln, Blöcken oder anderen
Rohformen; Körner und Pulver aus Roheisen oder Spiegeleisen;
massive stranggegossene, nur vorgewalzte oder vorgeschmiedete
Erzeugnisse
Positionen 7201, 7205 und 7206;
aus Position 7207; Positionen
7218 und 7224
4Nicht raffiniertes Kupfer und Kupferanoden zum elektrolytischen
Raffinieren; raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform;
Kupfervorlegierungen; Pulver und Flitter aus Kupfer
Positionen 7402, 7403, 7405 und
7406
5Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse
der Nickelmetallurgie; Nickel in Rohform; Pulver und Flitter, aus
Nickel
Positionen 7501, 7502 und 7504
6Aluminium in Rohform; Pulver und Flitter, aus Aluminium Positionen 7601 und 7603
7Blei in Rohform; Pulver und Flitter, aus Blei Position 7801; aus Position 7804
8Zink in Rohform; Staub, Pulver und Flitter, aus Zink Positionen 7901 und 7903
9Zinn in Rohform Position 8001
10Andere unedle Metalle in Rohform oder als Pulver aus Positionen 8101 bis 8112
11Cermets in Rohform Unterposition 8113 00 20".


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Zitierungen von Artikel 11 Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 StRAnpG 2015 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StRAnpG 2015 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 16 StRAnpG 2015 Inkrafttreten
... nachfolgenden Absätze am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 5, 11 und 14 treten am 1. Januar 2015 in Kraft. (3) Artikel 9 tritt am 1. Januar 2015 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Steueränderungsgesetz 2015
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1834
Artikel 11 StÄndG 2015 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) geändert worden ist, wird wie folgt ...