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Abschnitt 4 - Zuteilungsverordnung 2007 (ZuV 2007)

V. v. 31.08.2004 BGBl. I S. 2255; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 21.07.2011 BGBl. I S. 1475
Geltung ab 01.09.2004; FNA: 2129-41-1 Umweltschutz
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Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften

§ 14 Anforderungen an die Verifizierung der Zuteilungsanträge



(1) Der Sachverständige hat im Rahmen der Verifizierung der Zuteilungsanträge nach § 10 Abs. 1 Satz 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, die tatsachenbezogenen Angaben im Zuteilungsantrag auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Soweit dies insbesondere im Hinblick auf die Anzahl der beantragten Berechtigungen vertretbar ist und einer ordentlichen Aufgabenerfüllung entspricht, kann der Sachverständige die vorgelegten Belege stichprobenartig überprüfen.

(2) Von der Verifizierung ausgenommen sind Bewertungen mit erheblichem Beurteilungsspielraum; der Sachverständige überprüft dabei nur die tatsachenbezogenen Angaben, auf die der Betreiber in seiner jeweiligen Herleitung verweist. In den Fällen des § 12 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 sowie § 12 Abs. 3 hat der Sachverständige zu bestätigen, dass nach seiner Einschätzung der im Zuteilungsantrag ausgewiesene Emissionswert für Kohlendioxid der Wert ist, der bei Zugrundelegung der besten verfügbaren Techniken erreichbar ist.

(3) Für die Überprüfung der Richtigkeit hat der Sachverständige die im Antrag gemachten Angaben oder deren Herleitung mit den vom Betreiber vorzulegenden Nachweisen sowie der Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder nach § 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, abzugleichen. Der Sachverständige hat über die Prüfung der tatsachenbezogenen Angaben hinaus den Antrag als Ganzes sowie die ihm vorgelegten Nachweise jeweils auf ihre innere Schlüssigkeit und Glaubwürdigkeit zu überprüfen.

(4) Der Sachverständige hat wesentliche Prüftätigkeiten selbst auszuführen. Soweit er Hilfstätigkeiten delegiert, hat er dies in seinem Prüfbericht anzuzeigen.

(5) Soweit dem Sachverständigen eine Überprüfung nicht oder nur bedingt möglich ist, hat er in seinem Prüfbericht zu vermerken, inwieweit ein Nachweis geführt wurde und zu begründen, warum die eingeschränkte Prüfbarkeit der Erteilung des Testats nicht entgegensteht.

(6) Der Sachverständige hat in seinem Prüfbericht eidesstattlich zu erklären, dass bei der Verifizierung des Antrags die Unabhängigkeit seiner Tätigkeit nach den jeweiligen Regelungen seiner Zulassung als Umweltgutachter oder seiner Bestellung als Sachverständiger gemäß § 36 der Gewerbeordnung gewahrt war und er bei der Erstellung des Antrags nicht mitgewirkt hat. Für sonstige nach § 10 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, bekannt gegebene Sachverständige gilt Satz 1 entsprechend.




§ 15 (aufgehoben)







§ 16 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


Anhang 1 (zu § 4 Abs. 3) Bestimmung des spezifischen Kohlendioxid-Emissionsfaktors für Vollwert-Steinkohle über den unteren Heizwert


Anhang 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

(BGBl. I 2004 S. 2264)

Formel

EF = ( 0,054829 + Hu · 0,023736 ) / Hu · 44 / 12

EF - heizwertbezogener CO2 -Emissionsfaktor in t CO2 / GJ
Hu - unterer Heizwert des Brennstoffs in GJ/t


Anhang 2 (zu § 6 Abs. 3) Berechnung der prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen für den Hochofenprozess



(BGBl. I 2004 S. 2264)

Formel 1

EHO;proz = PRE · ( 0,3565 - 0,047 ) · 44 / 12 + ERS

EHO;proz - gesamte sondertatbestandsrelevante prozessbedingte CO2 - Emissionen aus dem Hochofenprozess in t CO2
PRE - Roheisenproduktion in t
ERS - prozessbedingte CO2 - Emissionen aus dem anderen Rohstoffeinsatz (Kalkstein, Dolomit) in t


Formel 2

Eges;proz = ( PRE · (0,3565 - 0,047) · 44 / 12 + ERS ) · ( Gges - Gabg ) / Gges

Eges;proz - gesamte sondertatbestandsrelevante prozessbedingte CO2 -Emissionen, die dem Hochofenprozess zuzurechnen sind, in t CO2
PRE - Roheisenproduktion in t
ERS - prozessbedingte CO2 -Emissionen aus dem anderen Rohstoffeinsatz (Kalkstein, Dolomit) in t
Gges - gesamter Gichtgasanfall
Gabg - Abgabe von Gichtgas an Anlagen Dritter


Anhang 3 (zu § 6 Abs. 4) Berechnung der prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen für Oxygenstahlwerke



(BGBl. I 2004 S. 2265)

Formel 1

Eges;proz = ( REin · 0,047 + Σ Cin;and - Σ Cout ) · 44 / 12 + ERS

Eges;proz - gesamte sondertatbestandsrelevante prozessbedingte CO2 -Emissionen aus der Stahlherstellung im Oxygenstahlwerk in t CO2
REin - Roheiseneinsatz im Stahlwerk in t
Cin;and - Input anderen Kohlenstoffs aus Schrott etc. in t
Cout - Output an Kohlenstoff im Stahl etc. in t
ERS - prozessbedingte CO2 -Emissionen aus dem anderen Rohstoffeinsatz in t


Formel 2

Eges;proz = ( ( REin · 0,047 + Σ Cin;and - Σ Cout ) · 44 / 12 + ERS ) · ( Gges - Gabg ) / Gges

Eges;proz - gesamte sondertatbestandsrelevante prozessbedingte CO2 -Emissionen, die dem Oxygenstahlwerk zuzurechnen sind, in t CO2
REin - Roheiseneinsatz im Stahlwerk in t
Cin;and - Input anderen Kohlenstoffs aus Schrott etc. in t
Cout - Output an Kohlenstoff im Stahl etc. in t
ERS - prozessbedingte CO2-Emissionen aus dem anderen Rohstoffeinsatz in t
Gges - gesamter Konvertergasanfall
Gabg - Abgabe von Konvertergas an Anlagen Dritter


Anhang 4 (zu § 6 Abs. 5) Berechnung der prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen für Anlagen, die Kuppelgase aus Hochofenanlagen und Oxygenstahlwerken nutzen


Anhang 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

(BGBl. I 2004 S. 2266)


Formel

Eges;proz = ( PRE · (0,3565 - 0,047) · 44 / 12 + ERS ) · GGichtG;abg / GGichtG;ges

+ ( ( REin · 0,047 + Σ Cin;and - Σ Cout ) · 44 / 12 + ERS ) · GKonvG;abg / GKonvG;ges


Eges;proz - gesamte sondertatbestandsrelevante prozessbedingte CO2 -Emissionen aus dem Hochofenprozess und der Stahlherstellung in Oxygenstahlwerken, die bei Abgabe von Kuppelgasen an Drittanlagen den Drittanlagen zuzurechnen ist, in t CO2
PRE - Roheisenproduktion in t
ERS - prozessbedingte CO2 -Emissionen aus dem anderen Rohstoffeinsatz (Kalkstein, Dolomit) im Hochofen in t
REin - Roheiseneinsatz im Stahlwerk in t
Cin;and - Input anderen Kohlenstoffs aus Schrott etc. im Stahlwerk in t
Cout - Output an Kohlenstoff im Stahl etc. im Stahlwerk in t
ERS - prozessbedingte CO2 -Emissionen aus dem anderen Rohstoffeinsatz in t
GKonvG;ges - gesamter Konvertergasanfall im Stahlwerk
GKonvG;abg - Abgabe von Konvertergas an die jeweilige Drittanlage
GGichtG;ges - gesamter Gichtgasanfall im Hochofen
GGichtG;abg - Abgabe von Gichtgas an die jeweilige Drittanlage


Anhang 5 (zu § 6 Abs. 6) Ermittlung der prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen aus der Regeneration von Katalysatoren in Erdölraffinerien



(BGBl. I 2004 S. 2267)


Formel 1

Eges;proz = ( Cgem;t0 - Cgem;t1 ) · 44 / 12

Eges;proz - gesamte prozessbedingte CO2 -Emissionen in t CO2
Cgem;t0 - gemessener Kohlenstoffgehalt des Katalysators unmittelbar vor dem Regenerationsprozess in t
Cgem;t1 - gemessener Kohlenstoffgehalt des Katalysators unmittelbar nach dem Regenerationsprozess in t


Formel 2

Eges;proz = ( Cber;t0 - Cber;t1 ) · 44 / 12

Eges;proz - gesamte prozessbedingte CO2 -Emissionen in t CO2
Cber;t0 - berechneter Kohlenstoffgehalt des Katalysators unmittelbar vor dem Regenerationsprozess in t
Cber;t1 - berechneter Kohlenstoffgehalt des Katalysators unmittelbar nach dem Regenerationsprozess in t


Formel 3

Eges;proz = Vber · aCO2 · 44 / ( 22,4 · 1000 )

Eges;proz - gesamte prozessbedingte CO2 -Emissionen in t CO2
Vber - aus der Mengenmessung des Gasstroms bestimmter Jahresvolumenstrom des Abgases (umgerechnet in trockenes Abgas) in Nm³
aCO2 - gemessener Kohlendioxidgehalt des trockenen Abgases in Anteilen (Konzentration in Vol-%/100)

Wenn eine Messung des Kohlenmonoxids vor der Umwandlung in Kohlendioxid erfolgt, ist das Kohlenmonoxid in die Rechnung einzubeziehen. Dabei wird unterstellt, dass das Kohlenmonoxid vollständig zu Kohlendioxid umgesetzt wird.


Formel 4

Berechnung der trockenen Abgasmenge aus der zugeführten Luftmenge bei konstantem Inertgasanteil von 79,07 Volumen-Prozent.

Vber = Vluft,tr · 79,07 / ( 100 - aCO2 - bCO - cO2 )

Vluft,tr - Volumenstrom der zugeführten Luft (umgerechnet in getrocknete Luft) in Nm³ pro Zeiteinheit
aCO2 - gemessener Kohlendioxidgehalt des trockenen Abgases in Vol-%
bCO - gemessener Kohlenmonoxidgehalt des trockenen Abgases in Vol-%
cO2 - gemessener Sauerstoffgehalt des trockenen Abgases in Vol-%


Anhang 6 (zu § 6 Abs. 7) Ermittlung der prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen aus der Kalzinierung von Petrolkoks in Erdölraffinerien


Anhang 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

(BGBl. I 2004 S. 2268)


Formel

Eges;proz = ( Cin;ges - Cout;Koks ) · 44 / 12

Eges;proz - gesamte prozessbedingte CO2 -Emissionen in t CO2
Cin;ges - gesamter Kohlenstoff-Input des Kalzinierungsprozesses in t
Cout;Koks - Kohlenstoff-Output des Kalzinierungsprozesses im Koks in t


Anhang 7 (zu § 6 Abs. 8) Ermittlung der prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen aus der Wasserstoffherstellung in Erdölraffinerien



(BGBl. I 2004 S. 2268)

Formel 1

Eges;proz = Σ Cin;KW · 44 / 12

Eges;proz - gesamte sondertatbestandsrelevante prozessbedingte CO2 -Emissionen in t CO2
Cin;KW - Input an Kohlenstoff in den verarbeiteten Kohlenwasserstoffen in t (ohne Brennstoffeinsatz)


Formel 2

Eges;proz = ( Hout;H2 - Hin;H2O ) · 2 · kC/H · 44 / 12 · 1000

Eges;proz - gesamte prozessbedingte CO2 -Emissionen in t CO2
Hout;H2 - Output an Wasserstoff in kmol
Hin;H2O - Input an Wasserstoff im Wasserdampf in kmol
kC/H - Kohlenstoff-Wasserstoff-Verhältnis der eingesetzten Kohlenwasserstoffe insgesamt in mol/mol


Anhang 8 (zu § 10) Emissionshochrechnung ohne zusätzliche Einflüsse


Anhang 8 wird in 2 Vorschriften zitiert

(BGBl. I 2004 S. 2269 - 2270)

Formel 1

EH = Et · 365 und Et = EBz ÷ tB

EH - Emissionshochrechnung für volles Betriebsjahr
Et - tagesdurchschnittliche Emissionen im Betriebszeitraum des Kalenderjahres der Inbetriebnahme
tB - Anzahl der Kalendertage des Betriebszeitraums im Kalenderjahr der Inbetriebnahme
EBz - Emissionen der Anlage im Betriebszeitraum im Kalenderjahr der Inbetriebnahme


Emissionshochrechnung für witterungsabhängigen Anlagenbetrieb (Berücksichtigung von Heizperioden)

In diesem Fall werden die Emissionen der Anlage im Jahr der Inbetriebnahme unter Berücksichtigung der witterungsabhängigen Produktion der Anlage das volle Jahr hochgerechnet. Die Bestimmung der Gradtagszahl erfolgt nach VDI 3807 (VDI 3807, Blatt 1: Energieverbrauchskennwerte für Gebäude, Grundlagen). Dabei sind die standortspezifischen Daten des Deutschen Wetterdienstes maßgeblich. Alternativ kann auf die Daten des Deutschen Wetterdienstes für ein Testreferenzjahr zurückgegriffen werden, die von der zuständigen Behörde auf ihrer Internetseite zur Verfügung gestellt wird.

Formel 2

EH = EBz · G15 ÷ GTZ

GTZ - kumulierte Gradtagszahl für die Betriebsdauer der Anlage im ersten Betriebsjahr
G15 - Gradtagszahl des Kalenderjahres nach VDI 3807, Blatt 1
EH - Emissionshochrechnung für volles Betriebsjahr
EBz - Emissionen der Anlage im Betriebszeitraum im Kalenderjahr der Inbetriebnahme


Emissionshochrechnung bei saisonalen Produktionsschwankungen (Kampagnenbetrieb)

In diesem Fall werden die Emissionen der Anlage im Jahr der Inbetriebnahme unter Berücksichtigung saisonaler Produktionsschwankungen auf das volle Jahr hochgerechnet.

Formel 3

Für die Fälle des § 7 Abs. 4 Zuteilungsgesetz 2007

EH = ( EBz ÷ PM1 ) · [ ( PM2 + PM3 ) ÷ 2]


Formel 4

Für die Fälle des § 7 Abs. 5 Zuteilungsgesetz 2007

EH = ( EBz ÷ PM1 ) · PM2

PM1 - Produktionsmenge innerhalb des ersten Betriebsjahres
PM2 - Produktionsmenge innerhalb des zweiten Betriebsjahres
PM3 - Produktionsmenge innerhalb des dritten Betriebsjahres, 2003
EH - Emissionshochrechnung für volles Betriebsjahr
EBz - Emissionen der Anlage im Betriebszeitraum im Kalenderjahr der Inbetriebnahme


Anhang 9 (zu § 13 Abs. 6) Berechnung der relativen Emissionsminderung bei Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen



(BGBl. I 2004 S. 2271 - 2272)

Bei der Berechnung der spezifischen Emissionen wird neben der tatsächlich produzierten Wärme auch das Wärmeäquivalent des erzeugten Stroms als erzeugte Produktmenge in Ansatz gebracht.

Neben den Produktmengen und Emissionen in der Referenzperiode und der Basisperiode ist vom Betreiber die mittlere arbeitsbezogene Stromverlustkennzahl anhand konkreter, hinreichend genauer und verifizierter Zeitreihen für die abzubildenden Energieströme nachzuweisen.

Bezugsgröße Wärme

Formel 1

Δer = 1 - EBestand / EVorgänger · ( QVorgänger + WVorgänger / βa,Vorgänger ) / ( QBestand + WBestand / βa,Bestand )

Δer - spezifische Emissionsminderung
EBestand - Gesamtemissionen der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage in der Basisperiode in t CO2
EVorgänger - Gesamtemissionen der Anlage vor der Modernisierung in der Referenzperiode in t CO2
QBestand - von der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage in der Basisperiode bereitgestellte thermische Energie in MJ
QVorgänger - von der Anlage vor der Modernisierung in der Referenzperiode bereitgestellte thermische Energie in MJ
WBestand - von der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage in der Basisperiode bereitgestellte elektrische Energie in MJ
WVorgänger - sofern die Anlage vor der Modernisierung Strom in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt hat: von der Anlage vor der Modernisierung in der Referenzperiode bereitgestellte elektrische Energie in MJ
βa,Bestand - arbeitsbezogene Stromverlustkennzahl der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage in der Basisperiode nach FW 308 (11/2002)
βa,Vorgänger - sofern die Anlage vor der Modernisierung Strom in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt hat: arbeitsbezogene Stromverlustkennzahl der Anlage vor der Modernisierung in der Referenzperiode entsprechend FW 308 (11/2002)


Bezugsgröße Strom

Formel 2

Δer = 1 - EBestand / EVorgänger · WVorgänger / ( WBestand + QBestand · βa )

Δer - spezifische Emissionsminderung
EBestand - Gesamtemissionen der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage in der Basisperiode in t CO2
EVorgänger - Gesamtemissionen der Anlage vor der Modernisierung in der Referenzperiode in t CO2
QBestand - von der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage in der Basisperiode bereitgestellte thermische Energie in MJ
WVorgänger - von der Anlage vor der Modernisierung in der Referenzperiode bereitgestellte elektrische Energie in MJ
WBestand - von der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage in der Basisperiode bereitgestellte elektrische Energie in MJ
βa - arbeitsbezogene Stromverlustkennzahl der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage in der Basisperiode nach FW 308 (11/2002)