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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 15.07.2019 aufgehoben

§ 1 - Vierte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung (4. FeVAusnV k.a.Abk.)

V. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2432 (Nr. 63); aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 04.07.2019 BGBl. I S. 1056
Geltung ab 31.12.2014; FNA: 9231-1-19-4 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 1 Abweichender Umfang der Fahrerlaubnisklasse B



(1) Abweichend von § 6 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung umfasst die Fahrerlaubnisklasse B auch Fahrzeuge, deren zulässige Gesamtmasse 3.500 kg übersteigt, jedoch nicht mehr als 4.250 kg beträgt, soweit

1.
die Fahrzeuge

a)
elektrisch betrieben und

b)
im Bereich Gütertransport eingesetzt

sind und

2.
der Inhaber der Fahrerlaubnis an einer zusätzlichen Fahrzeugeinweisung nach Maßgabe der Anlage 1 teilgenommen hat.

(2) Absatz 1 gilt nicht im Falle einer Fahrzeugkombination.

(3) Eine Fahrerlaubnis der Klasse B mit dem in Absatz 1 bestimmten Umfang berechtigt nur zu Fahrten im Inland.

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Zitierungen von § 1 Vierte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 4. FeVAusnV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 4. FeVAusnV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 4. FeVAusnV Nachweis der Fahrberechtigung
... Der Nachweis des Umfanges der Berechtigung nach § 1 Absatz 1 erfolgt durch die in Spalte 12 der die Klasse B betreffenden Zeile des Führerscheins ...
Anlage 1 4. FeVAusnV (zu den §§ 1 und 3) Anforderungen an die zusätzliche Fahrzeugeinweisung
... mit dem die Einweisung nach Nummer 1 durchgeführt wird, muss die Bestimmungen des § 1 Absatz 1 und 2 erfüllen. 4. Anforderungen an die Leiter der ...