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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 15.07.2019 aufgehoben

Vierte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung (4. FeVAusnV k.a.Abk.)

V. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2432 (Nr. 63); aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 04.07.2019 BGBl. I S. 1056
Geltung ab 31.12.2014; FNA: 9231-1-19-4 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Eingangsformel



Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b, c, g, h, v und w in Verbindung mit § 6 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748) und Buchstabe w durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe d des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:


§ 1 Abweichender Umfang der Fahrerlaubnisklasse B



(1) Abweichend von § 6 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung umfasst die Fahrerlaubnisklasse B auch Fahrzeuge, deren zulässige Gesamtmasse 3.500 kg übersteigt, jedoch nicht mehr als 4.250 kg beträgt, soweit

1.
die Fahrzeuge

a)
elektrisch betrieben und

b)
im Bereich Gütertransport eingesetzt

sind und

2.
der Inhaber der Fahrerlaubnis an einer zusätzlichen Fahrzeugeinweisung nach Maßgabe der Anlage 1 teilgenommen hat.

(2) Absatz 1 gilt nicht im Falle einer Fahrzeugkombination.

(3) Eine Fahrerlaubnis der Klasse B mit dem in Absatz 1 bestimmten Umfang berechtigt nur zu Fahrten im Inland.


§ 2 Nachweis der Fahrberechtigung



(1) Der Nachweis des Umfanges der Berechtigung nach § 1 Absatz 1 erfolgt durch die in Spalte 12 der die Klasse B betreffenden Zeile des Führerscheins eingetragene Schlüsselzahl 192. Die Eintragung erfolgt auf Antrag. Hierfür ist eine Teilnahmebescheinigung an der zusätzlichen Fahrzeugeinweisung nach Maßgabe des § 3 vorzulegen.

(2) Die Schlüsselzahl 192 ist mit dem Ablaufdatum „31.12.19" zu versehen.


§ 3 Nachweis der Fahrzeugeinweisung



Über die Teilnahme an der zusätzlichen Fahrzeugeinweisung ist vom Leiter der Fahrzeugeinweisung, der die Anforderungen nach Anlage 1 Nummer 4 erfüllt, eine Teilnahmebescheinigung nach Anlage 2 zur Vorlage mit dem Antrag nach § 2 Absatz 1 Satz 2 auszustellen.


§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezembers 2019 außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. Dezember 2014.


Schlussformel



Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur

In Vertretung Michael Odenwald


Anlage 1 (zu den §§ 1 und 3) Anforderungen an die zusätzliche Fahrzeugeinweisung


Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

1. Inhalt der Einweisung

 
In der zusätzlichen Fahrzeugeinweisung sind mindestens folgende Inhalte zu vermitteln:

-
die besonderen Fahreigenschaften der Fahrzeuge aufgrund des Antriebs und des zusätzlichen Gewichts sowohl bei Routine- als auch bei konkreten Gefahrensituationen mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten, Sichtverhältnissen und Straßenzuständen sowie Bremsvorgängen, insbesondere Rekuperationsbremse,

-
die antriebsbezogenen Gefahren,

-
die Eigensicherung,

-
das Verhalten bei Störungen (Unfall, Panne),

-
die energiesparende Fahrweise bei elektrisch betriebenen Fahrzeugen und

-
die Ladung der Fahrzeugbatterien.

2. Umfang der Einweisung

 
Die Einweisung umfasst mindestens fünf Stunden Unterricht und enthält einen theoretischen und einen praktischen Teil, in denen die in Nummer 1 enthaltenen Inhalte vermittelt werden. Der praktische Teil ist auf nichtöffentlichen Straßen zu absolvieren.

3. Anforderungen an das Einweisungsfahrzeug

 
Das Fahrzeug, mit dem die Einweisung nach Nummer 1 durchgeführt wird, muss die Bestimmungen des § 1 Absatz 1 und 2 erfüllen.

4. Anforderungen an die Leiter der Fahrzeugeinweisung

 
Die zusätzliche Fahrzeugeinweisung darf durchgeführt werden

a)
von Personen mit Besitz der Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE oder

b)
von einem Fahrzeughersteller oder einem Fuhrparkhalter, sofern er sich hierfür einer Person bedient, die

aa)
das 30. Lebensjahr vollendet hat,

bb)
seit mindestens fünf Jahren eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse C1 besitzt,

cc)
zum Zeitpunkt der Einweisung im Fahreignungsregister mit nicht mehr als einem Punkt belastet ist und

dd)
Erfahrung mit dem Führen von Elektrofahrzeugen der Klasse C1 hat.

Der einweisende Fahrzeughersteller oder Fuhrparkhalter überprüft die Voraussetzungen für die Durchführung der Einweisung; er kann hierzu vom Leiter der Fahrzeugeinweisung eine Auskunft aus dem Fahreignungsregister verlangen.

5. Teilnahmebescheinigung

 
Nach Abschluss der zusätzlichen Fahrzeugeinweisung ist durch den Leiter der Fahrzeugeinweisung eine Teilnahmebescheinigung gemäß Anlage 2 auszustellen.


Anlage 2 (zu § 3) Muster einer Bestätigung über die Teilnahme an der zusätzlichen Fahrzeugeinweisung


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

Muster einer Bestätigung über die Teilnahme an der zusätzlichen Fahrzeugeinweisung (BGBl. 2014 I S. 2434)