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Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (4. FeVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel *



Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), der im einleitenden Satzteil von Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) und in Nummer 1 Buchstabe b durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:

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*
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/645 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 zur Änderung der Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenverkehr und der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein (ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 29).


Artikel 1 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 16. Juli 2019 FeV § 6, Anlage 8e, Anlage 9

Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 7 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3a werden die Wörter „wird auch erteilt" durch die Wörter „berechtigt auch" ersetzt.

b)
Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b eingefügt:

„(3b) Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt im Inland, sofern der Inhaber diese seit mindestens zwei Jahren besitzt, auch zum Führen von Fahrzeugen

-
die ganz oder teilweise mit

a)
Strom,

b)
Wasserstoff,

c)
Erdgas, einschließlich Biomethan, gasförmig (komprimiertes Erdgas - CNG) und flüssig (Flüssigerdgas - LNG),

d)
Flüssiggas (LPG),

e)
mechanischer Energie aus bordeigenen Speichern/bordeigenen Quellen, einschließlich Abwärme,

alternativ angetrieben werden,

-
mit einer Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, jedoch nicht mehr als 4.250 kg,

-
für die Güterbeförderung und

-
ohne Anhänger,

sofern

-
die 3.500 kg überschreitende Masse ausschließlich dem zusätzlichen Gewicht des Antriebssystems gegenüber dem Antriebssystem eines Fahrzeugs mit denselben Abmessungen, das mit einem herkömmlichen Verbrennungsmotor mit Fremd- oder Selbstzündung ausgestattet ist, geschuldet ist und

-
die Ladekapazität gegenüber diesem Fahrzeug nicht erhöht ist."

c)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 15. Juli 2019 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts) bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigungen, wie er sich aus der Anlage 3 ergibt, bestehen und erstrecken sich vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76 auf den Umfang der ab dem 16. Juli 2019 geltenden Fahrerlaubnisse nach Absatz 1. Auf Antrag wird Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts ein neuer Führerschein mit Umstellung auf die neuen Fahrerlaubnisklassen entsprechend Satz 1 ausgefertigt."

1a.
Anlage 8e Tabelle II wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift wird die Angabe „*" angefügt.

b)
Nach der Tabelle wird folgende Fußnote angefügt:

„*
Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins."

2.
Anlage 9 Buchstabe B wird wie folgt geändert:

a)
In Unterabschnitt II wird die laufende Nummer 22 gestrichen.

b)
Nach der Tabelle II wird folgende Tabelle IIa eingefügt:

„IIa.
Entfallene nationale Schlüsselzahlen

Lfd.
Nr.
Schlüsselzahl
1192Berechtigt abweichend von § 6 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-
Verordnung zum Führen von Fahrzeugen der Fahrerlaubnisklasse
B, deren zulässige Gesamtmasse 3 500 kg übersteigt,
jedoch nicht mehr als 4 250 kg beträgt, soweit
1. die Fahrzeuge
a) elektrisch betrieben und
b) im Bereich Gütertransport eingesetzt
sind und
2. der Inhaber der Fahrerlaubnis an einer zusätzlichen
Fahrzeugeinweisung teilgenommen hat."



Artikel 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 2 ändert mWv. 16. Juli 2019 4. FeVAusnV

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vierte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2432) außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 15. Juli 2019.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur

Andreas Scheuer