(1) Abweichend von §
6 Absatz 1 der
Fahrerlaubnis-Verordnung umfasst die Fahrerlaubnisklasse B auch Fahrzeuge, deren zulässige Gesamtmasse 3.500 kg übersteigt, jedoch nicht mehr als 4.250 kg beträgt, soweit
- 1.
- die Fahrzeuge
- a)
- elektrisch betrieben und
- b)
- im Bereich Gütertransport eingesetzt
sind und
- 2.
- der Inhaber der Fahrerlaubnis an einer zusätzlichen Fahrzeugeinweisung nach Maßgabe der Anlage 1 teilgenommen hat.
(2) Absatz 1 gilt nicht im Falle einer Fahrzeugkombination.
(3) Eine Fahrerlaubnis der Klasse B mit dem in Absatz 1 bestimmten Umfang berechtigt nur zu Fahrten im Inland.