Das
Pflegezeitgesetz vom
28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 2 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Ein Anspruch der Beschäftigten auf Zahlung von Pflegeunterstützungsgeld richtet sich nach § 44a Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch."
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden nach dem Wort „Pflegezeit" die Wörter „und sonstige Freistellungen" angefügt.
- b)
- Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Enthält die Ankündigung keine eindeutige Festlegung, ob die oder der Beschäftigte Pflegezeit oder Familienpflegezeit nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes in Anspruch nehmen will, und liegen die Voraussetzungen beider Freistellungsansprüche vor, gilt die Erklärung als Ankündigung von Pflegezeit. Beansprucht die oder der Beschäftigte nach der Pflegezeit Familienpflegezeit oder eine Freistellung nach § 2 Absatz 5 des Familienpflegezeitgesetzes zur Pflege oder Betreuung desselben pflegebedürftigen Angehörigen, muss sich die Familienpflegezeit oder die Freistellung nach § 2 Absatz 5 des Familienpflegezeitgesetzes unmittelbar an die Pflegezeit anschließen. In diesem Fall soll die oder der Beschäftigte möglichst frühzeitig erklären, ob sie oder er Familienpflegezeit oder eine Freistellung nach § 2 Absatz 5 des Familienpflegezeitgesetzes in Anspruch nehmen wird; abweichend von § 2a Absatz 1 Satz 1 des Familienpflegezeitgesetzes muss die Ankündigung spätestens drei Monate vor Beginn der Familienpflegezeit erfolgen. Wird Pflegezeit nach einer Familienpflegezeit oder einer Freistellung nach § 2 Absatz 5 des Familienpflegezeitgesetzes in Anspruch genommen, ist die Pflegezeit in unmittelbarem Anschluss an die Familienpflegezeit oder die Freistellung nach § 2 Absatz 5 des Familienpflegezeitgesetzes zu beanspruchen und abweichend von Satz 1 dem Arbeitgeber spätestens acht Wochen vor Beginn der Pflegezeit schriftlich anzukündigen."
- c)
- Die folgenden Absätze 5 bis 7 werden angefügt:
„(5) Beschäftigte sind von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung betreuen. Die Inanspruchnahme dieser Freistellung ist jederzeit im Wechsel mit der Freistellung nach Absatz 1 im Rahmen der Gesamtdauer nach §
4 Absatz 1 Satz 4 möglich. Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend. Beschäftigte können diesen Anspruch wahlweise statt des Anspruchs auf Pflegezeit nach Absatz 1 geltend machen.
(6) Beschäftigte sind zur Begleitung eines nahen Angehörigen von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn dieser an einer Erkrankung leidet, die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig ist und die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt. Beschäftigte haben diese gegenüber dem Arbeitgeber durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 gelten entsprechend. §
45 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
- 3.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „Pflegezeit" durch das Wort „Inanspruchnahme" ersetzt.
- b)
- Nach Absatz 1 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Pflegezeit und Familienpflegezeit nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes dürfen gemeinsam die Gesamtdauer von 24 Monaten je pflegebedürftigem nahen Angehörigen nicht überschreiten."
- c)
- Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:
„(3) Für die Betreuung nach §
3 Absatz 5 gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Für die Freistellung nach §
3 Absatz 6 gilt eine Höchstdauer von drei Monaten je nahem Angehörigen. Für die Freistellung nach §
3 Absatz 6 gelten Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 sowie Absatz 2 entsprechend; bei zusätzlicher Inanspruchnahme von Pflegezeit oder einer Freistellung nach §
3 Absatz 5 oder Familienpflegezeit oder einer Freistellung nach §
2 Absatz 5 des
Familienpflegezeitgesetzes dürfen die Freistellungen insgesamt 24 Monate je nahem Angehörigen nicht überschreiten.
(4) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der der oder dem Beschäftigten für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung um ein Zwölftel kürzen."
- 4.
- In § 5 Absatz 1 werden nach dem Wort „Ankündigung" die Wörter „, höchstens jedoch zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn," eingefügt und wird das Wort „Pflegezeit" durch das Wort „Freistellung" ersetzt.
- 5.
- In § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 wird jeweils das Wort „Pflegezeit" durch das Wort „Freistellung" ersetzt.
- 6.
- § 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Nummer 1 wird nach dem Wort „Schwiegereltern," das Wort „Stiefeltern," angefügt.
- b)
- In Nummer 2 werden nach dem Wort „eheähnlichen" die Wörter „oder lebenspartnerschaftsähnlichen" und nach dem Wort „Geschwister," die Wörter „Schwägerinnen und Schwäger," eingefügt.
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2424; zuletzt geändert durch Artikel 2b G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2233