Das
Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom
20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel
2 des Gesetzes vom
11. August 2014 (BGBl. I S. 1346) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 25 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „genommen" die Wörter „oder Pflegeunterstützungsgeld bezogen" eingefügt.
- 2.
- Nach § 48 wird folgender § 48a eingefügt:
„§ 48a Tragung der Beiträge bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld
(1) Für versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige, die Pflegeunterstützungsgeld nach §
44a Absatz 3 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch beziehen, tragen die Pflegekasse, das private Versicherungsunternehmen oder die Festsetzungsstelle für die Beihilfe des Pflegebedürftigen die Beiträge.
(2) Bei freiwilligen Mitgliedern, die Pflegeunterstützungsgeld nach §
44a Absatz 3 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch beziehen, werden die Beiträge, soweit sie auf das Pflegeunterstützungsgeld entfallen, zur Hälfte vom Versicherten getragen. Die andere Hälfte dieser Beiträge tragen die Pflegekasse, das private Versicherungsunternehmen oder die Festsetzungsstelle für die Beihilfe des Pflegebedürftigen."
- 3.
- § 49 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Beiträge werden in den Fällen des §
48a Absatz 2 durch die Pflegekasse, das private Versicherungsunternehmen oder die Festsetzungsstelle für die Beihilfe gezahlt."
G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1211