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Änderung § 49 KVLG 1989 vom 01.01.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 49 KVLG 1989 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 49 KVLG 1989 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 23.12.2014 BGBl. I S. 2462
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 49 Zahlung der Beiträge


(Text alte Fassung)

Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat.

(Text neue Fassung)

(1) Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat.

(2) Die Beiträge werden in den Fällen des § 48a Absatz 2 durch die Pflegekasse, das private Versicherungsunternehmen oder die Festsetzungsstelle für die Beihilfe gezahlt.


 (keine frühere Fassung vorhanden)