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Artikel 1 - Gesetz zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften zur Durchsetzung des Verbraucherschutzes (VSchDDVG k.a.Abk.)

G. v. 07.01.2015 BGBl. I S. 2 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 7 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Geltung ab 16.01.2015, abweichend siehe Artikel 7
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Artikel 1 Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 16. Januar 2015 EU-VSchDG § 1, § 2, § 3, § 7, § 11, § 12

Das EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 51 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „, die zuletzt durch Artikel 3 der Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert worden ist" durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

b)
Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union und nach den in ihrem Rahmen oder zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften."

2.
In § 2 Nummer 1 werden in dem Satzteil vor Buchstabe a und in Buchstabe b jeweils die Wörter „Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" durch die Wörter „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" ersetzt.

3.
§ 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ist Zentrale Verbindungsstelle im Sinne des Artikels 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004."

4.
In § 7 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Nr. 1 oder 2" durch die Angabe „§ 2 Nummer 2" ersetzt.

5.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In den Absätzen 4 und 5 werden jeweils die Wörter „Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Wörter „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" und die Wörter „Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.

b)
In Absatz 6 wird die Angabe „§ 2 Nummer 1, 2, 3" durch die Angabe „§ 2 Nummer 2, 3" ersetzt.

6.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Soweit weitere Rechtsakte der Europäischen Union in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 einbezogen worden sind, wird das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ermächtigt, die Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf sich zu übertragen."

b)
In Absatz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Wörter „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften zur Durchsetzung des Verbraucherschutzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 VSchDDVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VSchDDVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und zur Anpassung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes
V. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2659; aufgehoben durch Artikel 6 Abs. 2 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3483
Eingangsformel ZustÜbBMJVV
... und Absatz 2 Nummer 1 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes, von dem Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes vom 7. Januar 2015 (BGBl. I S. 2 ) und Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b des Gesetzes vom ... a des Gesetzes vom 7. Januar 2015 (BGBl. I S. 2) und Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b des Gesetzes vom 7. Januar 2015 (BGBl. I S. 2 ) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz und für ...