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§ 9 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (GKrimDVDV)

Artikel 2 V. v. 02.02.2015 BGBl. I S. 98, 100 (Nr. 5); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2883
Geltung ab 01.10.2014; FNA: 2030-6-31 Beamte
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§ 9 Studieninhalte, Module



(1) Die Studieninhalte werden in interdisziplinären Modulen vermittelt.

(2) Die Module verteilen sich wie folgt:

1. Lehrphase I
Modul 1Staatsrechtliche und politische Grundla-
gen des Verwaltungshandelns
Modul 2Rechtliche Grundlagen des Verwaltungs-
handelns, soweit nicht in Modul 4
Modul 3Ökonomische Grundlagen des Verwal-
tungshandelns
Modul 4Sozialwissenschaftliche und dienstrechtli-
che Grundlagen des Verwaltungshandelns
2. Lehrphase II
Modul 5Grundlagen zu Aufgaben, Organisation
und Handeln der Polizei (Maßnahmen der
Strafverfolgung und Gefahrenabwehr - 1)
Modul 6Grundlagen zu Kriminalität und Strafbar-
keit; Massen- und Straßenkriminalität
und besondere Tätergruppen
Modul 7Allgemeine und besondere Formen der
Gewaltkriminalität (Maßnahmen der Straf-
verfolgung und Gefahrenabwehr - 2)
3. Berufspraktische Studienzeit I
 Modul 8Polizeiliche Aufgabenerfüllung in der Pra-
xis - Landespolizei
4. Lehrphase III
Modul 9Das BKA im nationalen, europäischen
und internationalen Kontext: Zuständig-
keiten, Zentralstellentätigkeit und Zusam-
menarbeit auf nationaler, europäischer
und internationaler Ebene
Modul 10 Polizeiliche Informationserhebung und
-verwendung (Maßnahmen der Strafver-
folgung und Gefahrenabwehr - 3) und
Phänomen Cybercrime
Modul 11 Schwere Kriminalität, organisierte Krimi-
nalität sowie Wirtschafts- und Finanzkri-
minalität
Modul 12 Politisch motivierte Kriminalität
5. Berufspraktische Studienzeit II
Modul 13 Polizeiliche Aufgabenerfüllung in der Pra-
xis - Bundeskriminalamt
und
6. Bachelorarbeit
 Modul 14 Bachelorarbeit - Thesis.


In den Lehrphasen II und III werden modulbegleitend Schlüsselqualifikationen der polizeispezifischen Sprachausbildung, des polizeilichen Einsatztrainings und der Dienstkunde vermittelt (polizeispezifische Trainings).

(3) Der Studienverlauf sowie die Inhalte der Module und der polizeispezifischen Trainings richten sich nach dem Modulhandbuch für das Bachelorstudium „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt" (Modulhandbuch). Die Inhalte der Module 1 bis 4 entsprechen den Studieninhalten des gemeinsamen Grundstudiums der Hochschule.

(4) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen der Module und an den polizeispezifischen Trainings ist verpflichtend.

 
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Zitierungen von § 9 GKrimDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 GKrimDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GKrimDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 GKrimDVDV Übergangsregelung für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2009 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben
... die vor dem 1. Oktober 2009 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, sind die §§ 1 bis 23 in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung weiter ...
§ 26 GKrimDVDV Übergangsregelung für Studierende, die vor dem 1. April 2014 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben
... die vor dem 1. April 2014 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, sind die §§ 1 bis 23 in der bis zum 31. März 2014 geltenden Fassung weiter ...
§ 27 GKrimDVDV Übergangsregelung für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2014 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben
... die vor dem 1. Oktober 2014 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, sind die §§ 1 bis 24 in der bis zum 30. September 2014 geltenden Fassung weiter ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Ablösung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2883
Artikel 3 GKrimDVDVEV 2020 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Die §§ 1 bis 19 und 21 bis 27 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen ...