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Abschnitt 2 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (GKrimDVDV)

Artikel 2 V. v. 02.02.2015 BGBl. I S. 98, 100 (Nr. 5); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2883
Geltung ab 01.10.2014; FNA: 2030-6-31 Beamte
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Abschnitt 2 Studienordnung

§ 8 Dauer und Aufbau des Studiums



(1) Das Studium dauert in der Regel sechs Semester. Es umfasst drei fachtheoretische Lehrphasen, zwei berufspraktische Studienzeiten sowie die Bachelorarbeit. Eine der berufspraktischen Studienzeiten ist beim Bundeskriminalamt zu absolvieren, die andere bei einer Kriminalpolizeistelle eines Landes.

(2) Je Semester erwerben die Studierenden 30 Leistungspunkte (Credit Points) nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS).


§ 9 Studieninhalte, Module



(1) Die Studieninhalte werden in interdisziplinären Modulen vermittelt.

(2) Die Module verteilen sich wie folgt:

1. Lehrphase I
Modul 1Staatsrechtliche und politische Grundla-
gen des Verwaltungshandelns
Modul 2Rechtliche Grundlagen des Verwaltungs-
handelns, soweit nicht in Modul 4
Modul 3Ökonomische Grundlagen des Verwal-
tungshandelns
Modul 4Sozialwissenschaftliche und dienstrechtli-
che Grundlagen des Verwaltungshandelns
2. Lehrphase II
Modul 5Grundlagen zu Aufgaben, Organisation
und Handeln der Polizei (Maßnahmen der
Strafverfolgung und Gefahrenabwehr - 1)
Modul 6Grundlagen zu Kriminalität und Strafbar-
keit; Massen- und Straßenkriminalität
und besondere Tätergruppen
Modul 7Allgemeine und besondere Formen der
Gewaltkriminalität (Maßnahmen der Straf-
verfolgung und Gefahrenabwehr - 2)
3. Berufspraktische Studienzeit I
 Modul 8Polizeiliche Aufgabenerfüllung in der Pra-
xis - Landespolizei
4. Lehrphase III
Modul 9Das BKA im nationalen, europäischen
und internationalen Kontext: Zuständig-
keiten, Zentralstellentätigkeit und Zusam-
menarbeit auf nationaler, europäischer
und internationaler Ebene
Modul 10 Polizeiliche Informationserhebung und
-verwendung (Maßnahmen der Strafver-
folgung und Gefahrenabwehr - 3) und
Phänomen Cybercrime
Modul 11 Schwere Kriminalität, organisierte Krimi-
nalität sowie Wirtschafts- und Finanzkri-
minalität
Modul 12 Politisch motivierte Kriminalität
5. Berufspraktische Studienzeit II
Modul 13 Polizeiliche Aufgabenerfüllung in der Pra-
xis - Bundeskriminalamt
und
6. Bachelorarbeit
 Modul 14 Bachelorarbeit - Thesis.


In den Lehrphasen II und III werden modulbegleitend Schlüsselqualifikationen der polizeispezifischen Sprachausbildung, des polizeilichen Einsatztrainings und der Dienstkunde vermittelt (polizeispezifische Trainings).

(3) Der Studienverlauf sowie die Inhalte der Module und der polizeispezifischen Trainings richten sich nach dem Modulhandbuch für das Bachelorstudium „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt" (Modulhandbuch). Die Inhalte der Module 1 bis 4 entsprechen den Studieninhalten des gemeinsamen Grundstudiums der Hochschule.

(4) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen der Module und an den polizeispezifischen Trainings ist verpflichtend.


§ 10 Berufspraktische Studienzeiten



(1) Die Hochschule bestimmt und überwacht die Gestaltung und die Organisation der berufspraktischen Studienzeiten (Module 8 und 13). Sie erstellt für jede Studierende und jeden Studierenden einen Ausbildungsplan und gibt ihn der Studierenden oder dem Studierenden bekannt.

(2) Jede Ausbildungsbehörde bestellt im Benehmen mit der Hochschule eine Beamtin oder einen Beamten als Ausbildungsverantwortliche oder Ausbildungsverantwortlichen sowie deren oder dessen Vertretung. Die Ausbildungsverantwortlichen sind für die ordnungsgemäße Durchführung der berufspraktischen Studienzeiten verantwortlich. Sie beraten die Studierenden und die Ausbildenden.