(1)
1Bieter müssen bei der Bundesnetzagentur bis zum Gebotstermin für ihre Gebote eine Sicherheit nach Maßgabe der folgenden Absätze und des §
16 leisten (Erstsicherheit).
2Durch die Erstsicherheit werden die jeweiligen Forderungen der Übertragungsnetzbetreiber nach §
30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gesichert.
(2) Die Höhe der Erstsicherheit bestimmt sich aus der in dem Angebot nach §
6 Absatz 3 Nummer 3 angegebenen Gebotsmenge multipliziert mit 4 Euro pro Kilowatt.
(3) Die Höhe der Erstsicherheit verringert sich auf die Hälfte des nach Absatz 2 berechneten Betrags, wenn das Gebot einen Nachweis nach §
6 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b oder c enthält.
(4) Bieter müssen bei der Leistung der Erstsicherheit das Gebot, auf das sich die Erstsicherheit bezieht, eindeutig bezeichnen.
§ 30 FFAV Strafzahlungen ... (2) Die Höhe der Strafzahlung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 entspricht der nach § 7 Absatz 2 und 3 für das Gebot zu leistenden Erstsicherheit. (3) Die ... Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 aus der bei der Bundesnetzagentur hinterlegten Erstsicherheit nach § 7 befriedigen, wenn der Bieter die Forderung nicht vor Ablauf des zweiten Kalendermonats ...
§ 35 FFAV Festlegungen ... § 13 Absatz 2 Nummer 1 ermittelt wird, 9. zur Form der Erstsicherheit nach § 7 und der Zweitsicherheit nach § 15, insbesondere zusätzliche Anforderungen an die ... erbracht werden können, 10. zur Höhe der Erstsicherheit nach § 7 und der Zweitsicherheit nach § 15, wobei die Sicherheiten jeweils 100 Euro pro Kilowatt der ...