Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2016 aufgehoben

§ 7 - Freiflächenausschreibungsverordnung (FFAV)

Artikel 1 V. v. 06.02.2015 BGBl. I S. 108 (Nr. 5); aufgehoben durch Artikel 25 Abs. 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Geltung ab 12.02.2015; FNA: 754-27-2 Energieversorgung
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§ 7 Erstsicherheit


§ 7 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Bieter müssen bei der Bundesnetzagentur bis zum Gebotstermin für ihre Gebote eine Sicherheit nach Maßgabe der folgenden Absätze und des § 16 leisten (Erstsicherheit). 2Durch die Erstsicherheit werden die jeweiligen Forderungen der Übertragungsnetzbetreiber nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gesichert.

(2) Die Höhe der Erstsicherheit bestimmt sich aus der in dem Angebot nach § 6 Absatz 3 Nummer 3 angegebenen Gebotsmenge multipliziert mit 4 Euro pro Kilowatt.

(3) Die Höhe der Erstsicherheit verringert sich auf die Hälfte des nach Absatz 2 berechneten Betrags, wenn das Gebot einen Nachweis nach § 6 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b oder c enthält.

(4) Bieter müssen bei der Leistung der Erstsicherheit das Gebot, auf das sich die Erstsicherheit bezieht, eindeutig bezeichnen.

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Zitierungen von § 7 FFAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 FFAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 FFAV Ausschluss von Geboten
...  3. bis zum Gebotstermin bei der Bundesnetzagentur die Erstsicherheit nach § 7 oder die Gebühr nach Nummer 1 der Anlage zur ...
§ 30 FFAV Strafzahlungen
... (2) Die Höhe der Strafzahlung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 entspricht der nach § 7 Absatz 2 und 3 für das Gebot zu leistenden Erstsicherheit. (3) Die ... Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 aus der bei der Bundesnetzagentur hinterlegten Erstsicherheit nach § 7 befriedigen, wenn der Bieter die Forderung nicht vor Ablauf des zweiten Kalendermonats ...
§ 35 FFAV Festlegungen
... § 13 Absatz 2 Nummer 1 ermittelt wird, 9. zur Form der Erstsicherheit nach § 7 und der Zweitsicherheit nach § 15, insbesondere zusätzliche Anforderungen an die ... erbracht werden können, 10. zur Höhe der Erstsicherheit nach § 7 und der Zweitsicherheit nach § 15, wobei die Sicherheiten jeweils 100 Euro pro Kilowatt der ...


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