Die Bundesnetzagentur darf Bieter und deren Gebote von dem Zuschlagsverfahren nach §
12 ausschließen, wenn
- 1.
- der begründete Verdacht besteht, dass
- a)
- der Bieter vorsätzlich oder grob fahrlässig Gebote unter falschen Angaben nach § 6 Absatz 3 oder unter Vorlage falscher Nachweise nach § 6 Absatz 4 in dieser oder einer vorangegangenen Ausschreibung abgegeben hat,
- b)
- der Bieter mit anderen Bietern Absprachen über die Gebotswerte der in dieser oder einer vorangegangenen Ausschreibung abgegebenen Gebote getroffen hat,
- 2.
- der Bieter bei mindestens zwei vorangegangenen Ausschreibungen nach der Erteilung des Zuschlags die Zweitsicherheit nicht innerhalb der Frist nach § 15 Absatz 5 bei der Bundesnetzagentur hinterlegt hat oder
- 3.
- die Gebotsmengen mehrerer Zuschläge eines Bieters aus mindestens zwei vorangegangenen Ausschreibungen nach § 20 Absatz 2 Satz 2 vollständig entwertet worden sind.