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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2016 aufgehoben

§ 15 - Freiflächenausschreibungsverordnung (FFAV)

Artikel 1 V. v. 06.02.2015 BGBl. I S. 108 (Nr. 5); aufgehoben durch Artikel 25 Abs. 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Geltung ab 12.02.2015; FNA: 754-27-2 Energieversorgung
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§ 15 Zweitsicherheit



(1) 1Bieter müssen bei der Bundesnetzagentur für diejenigen ihrer Gebote, die einen Zuschlag nach § 12 erhalten haben, eine Sicherheit nach Maßgabe der folgenden Absätze und des § 16 leisten (Zweitsicherheit). 2Durch die Zweitsicherheit werden die jeweiligen Forderungen der Übertragungsnetzbetreiber nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gesichert.

(2) Die Höhe der Zweitsicherheit bestimmt sich aus der Gebotsmenge des Gebots multipliziert mit 50 Euro pro Kilowatt.

(3) Die Höhe der Zweitsicherheit verringert sich auf die Hälfte des nach Absatz 2 berechneten Betrags, wenn das Gebot einen Nachweis nach § 6 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b oder c enthält.

(4) Bieter müssen bei der Erbringung der Zweitsicherheit die Zuschlagsnummer des Zuschlags, auf den sich die Zweitsicherheit bezieht, angeben.

(5) Die Zweitsicherheit muss spätestens am zehnten Werktag nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags nach § 14 Absatz 1 und 2 geleistet sein (materielle Ausschlussfrist).



 

Zitierungen von § 15 FFAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 FFAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 FFAV Veränderung des Ausschreibungsvolumens
... bezuschlagten Gebote der vorangegangenen Ausschreibungen. Sofern die Frist nach § 15 Absatz 5 zum Zeitpunkt der Bekanntmachung nach § 5 noch nicht abgelaufen ist, erhöht ...
§ 11 FFAV Ausschluss von Bietern
... nach der Erteilung des Zuschlags die Zweitsicherheit nicht innerhalb der Frist nach § 15 Absatz 5 bei der Bundesnetzagentur hinterlegt hat oder 3. die Gebotsmengen mehrerer ...
§ 16 FFAV Allgemeine Bestimmungen zu den Sicherheitsleistungen
... einen Zuschlag nach § 12 erhalten hat und die Zweitsicherheit innerhalb der Frist nach § 15 Absatz 5 geleistet hat oder d) für sein Gebot die Forderung nach § 30 Absatz ...
§ 20 FFAV Erlöschen von Zuschlägen
... Zuschlag erlischt, wenn der Bieter die Zweitsicherheit nicht innerhalb der Frist nach § 15 Absatz 5 vollständig geleistet hat. Die Bundesnetzagentur muss die mit dem Zuschlag ...
§ 22 FFAV Ausstellung von Förderberechtigungen
... und 7. die Zweitsicherheit bei der Bundesnetzagentur innerhalb der Frist nach § 15 Absatz 5 geleistet worden ist. (2) Die Förderberechtigung nach Absatz 1 muss die ...
§ 30 FFAV Strafzahlungen
... Die Strafzahlung verringert sich für Bieter, deren Zweitsicherheit nach § 15 Absatz 3 verringert ist, auf die Hälfte des Betrags nach Satz 1. Die nach Satz 1 ... erfüllt hat, der auf den Ablauf der Frist zur Leistung der Zweitsicherheit nach § 15 Absatz 5 folgt, 2. der Forderung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 aus der Zweitsicherheit ... 2. der Forderung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 aus der Zweitsicherheit nach § 15 befriedigen, wenn der Bieter die Forderung nicht vor Ablauf des zweiten Kalendermonats ...
§ 35 FFAV Festlegungen
... wird, 9. zur Form der Erstsicherheit nach § 7 und der Zweitsicherheit nach § 15 , insbesondere zusätzliche Anforderungen an die Bürgschaften, die nach § 16 Absatz 1 ... 10. zur Höhe der Erstsicherheit nach § 7 und der Zweitsicherheit nach § 15 , wobei die Sicherheiten jeweils 100 Euro pro Kilowatt der Gebotsmenge nicht überschreiten ... der Gebotsmenge nicht überschreiten dürfen, 11. zu den Fristen nach § 15 Absatz 5 und § 20 Absatz 2 Satz 1, 12. zu Angaben, die zusätzlich mit dem ...