(1) Die Bundesnetzagentur muss vorbehaltlich des Absatzes 4 allen zugelassenen Geboten im Umfang ihres Gebots einen Zuschlag erteilen, wenn die Summe der Gebotsmengen aller zugelassenen Gebote das Ausschreibungsvolumen nach den §§
3 und
4 nicht überschreitet.
(2) Die Bundesnetzagentur muss das folgende Zuschlagsverfahren durchführen, wenn die Summe der Gebotsmengen aller zugelassenen Gebote das Ausschreibungsvolumen nach den §§
3 und
4 überschreitet:
- 1.
- Die Bundesnetzagentur muss die zugelassenen Gebote sortieren
- a)
- bei unterschiedlichen Gebotswerten nach dem jeweiligen Gebotswert in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit dem Gebot mit dem niedrigsten Gebotswert,
- b)
- bei dem gleichen Gebotswert nach der jeweiligen Gebotsmenge in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit der niedrigsten Gebotsmenge; soweit die Gebotswerte und die Gebotsmenge der Gebote gleich sind, entscheidet das Los über die Reihenfolge.
- 2.
- Die Bundesnetzagentur muss den zugelassenen Geboten in der Reihenfolge nach Nummer 1, beginnend mit den Geboten mit den niedrigsten Gebotswerten, einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots erteilen, bis das Ausschreibungsvolumen erstmals durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder überschritten ist (Zuschlagsgrenze); Geboten oberhalb der Zuschlagsgrenze wird vorbehaltlich von Absatz 3 kein Zuschlag erteilt.
(3)
1Die Bundesnetzagentur soll pro Ausschreibung ein Nachrückverfahren durchführen, wenn die Summe der Gebotsmengen aller Gebote, die einen Zuschlag nach Absatz 2 erhalten haben und deren Zuschlag nach §
20 Absatz 1 Satz 1 erloschen ist, 30 Megawatt bei einem Gebotstermin überschreitet.
2An diesem Nachrückverfahren nehmen alle zugelassenen Gebote teil, die in dem Verfahren nach Absatz 2 keinen Zuschlag erhalten haben.
3Die Erteilung eines Zuschlags im Nachrückverfahren muss entsprechend dem in Absatz 2 festgelegten Verfahren erfolgen.
4Das Ausschreibungsvolumen im Nachrückverfahren muss der Summe der Gebotsmengen aller Gebote entsprechen, deren Zuschlag nach §
20 Absatz 1 Satz 1 erloschen ist.
(4)
1Die Bundesnetzagentur muss bei dem Zuschlagsverfahren sicherstellen, dass es in den Kalenderjahren 2016 und 2017 jeweils nicht mehr als zehn bezuschlagte Gebote für Freiflächenanlagen auf Flächen nach §
6 Absatz 3 Nummer 6 Buchstabe e gibt.
2Zu diesem Zweck darf sie über diese Anzahl hinausgehende Gebote für Freiflächenanlagen auf Flächen nach §
6 Absatz 3 Nummer 6 Buchstabe e bei den Zuschlagsverfahren nach den Absätzen 1 bis 3 nicht berücksichtigen.
(5)
1Die Bundesnetzagentur muss für jedes Gebot, für das ein Zuschlag erteilt worden ist, die vom Bieter nach §
6 Absatz 3 übermittelten Angaben und die nach §
6 Absatz 4 übermittelten Nachweise sowie den Zuschlagswert registrieren.
2Bietern muss die Bundesnetzagentur auf Antrag Auskunft über die für sie registrierten Zuschläge erteilen.
§ 13 FFAV Zuschlagswert ... und 1. Dezember 2015 der Zuschlagswert 1. bei der Erteilung eines Zuschlags nach § 12 Absatz 1 der Höchstwert nach § 8, 2. bei der Erteilung eines Zuschlags nach ... 1 der Höchstwert nach § 8, 2. bei der Erteilung eines Zuschlags nach § 12 Absatz 2 oder 3 der Gebotswert des Gebots, das den höchsten Gebotswert aufweist und einen ... Gebots, das den höchsten Gebotswert aufweist und einen Zuschlag a) nach § 12 Absatz 3 erhalten hat, wenn ein Nachrückverfahren durchgeführt worden ist, oder ... hat, wenn ein Nachrückverfahren durchgeführt worden ist, oder b) nach § 12 Absatz 2 erhalten hat, wenn kein Nachrückverfahren durchgeführt worden ist. ...
§ 33 FFAV Mitteilungspflichten ... Die Bundesnetzagentur muss unverzüglich nach Abschluss des Zuschlagsverfahrens nach § 12 den Bietern, 1. deren Gebote nach § 10 von der Ausschreibung ausgeschlossen worden ... nach § 11 ausgeschlossen worden sind oder 3. die keinen Zuschlag nach § 12 erhalten haben, die Gründe für den Ausschluss oder die Nichtbezuschlagung ... Inanspruchnahme der Strafzahlungen erforderliche Angaben mitteilen: 1. die nach § 12 Absatz 5 registrierten Angaben des Gebots, 2. den Zeitpunkt der Bekanntgabe der ...
§ 35 FFAV Festlegungen ... 1 erloschen ist, 7. zur näheren Ausgestaltung des Zuschlagsverfahrens nach § 12 , wobei insbesondere festgelegt werden kann, dass das Nachrückverfahren nach § 12 Absatz ... § 12, wobei insbesondere festgelegt werden kann, dass das Nachrückverfahren nach § 12 Absatz 3 entfällt oder die Regelungen zum Nachrückverfahren nach § 12 Absatz 3 ... nach § 12 Absatz 3 entfällt oder die Regelungen zum Nachrückverfahren nach § 12 Absatz 3 geändert werden, 8. zum Verfahren der Ermittlung des Zuschlagswerts ...
Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258