(1) Zuschlagswert ist der jeweils nach §
6 Absatz 3 Nummer 4 in dem Gebot angegebene Gebotswert.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist bei den Gebotsterminen 1. August 2015 und 1. Dezember 2015 der Zuschlagswert
- 1.
- bei der Erteilung eines Zuschlags nach § 12 Absatz 1 der Höchstwert nach § 8,
- 2.
- bei der Erteilung eines Zuschlags nach § 12 Absatz 2 oder 3 der Gebotswert des Gebots, das den höchsten Gebotswert aufweist und einen Zuschlag
- a)
- nach § 12 Absatz 3 erhalten hat, wenn ein Nachrückverfahren durchgeführt worden ist, oder
- b)
- nach § 12 Absatz 2 erhalten hat, wenn kein Nachrückverfahren durchgeführt worden ist.
§ 35 FFAV Festlegungen ... werden, 8. zum Verfahren der Ermittlung des Zuschlagswerts abweichend von § 13 ; zu diesem Zweck kann insbesondere geregelt werden, a) dass der Zuschlagswert auch zu ... auch zu einem oder mehreren Gebotsterminen in den Kalenderjahren 2016 und 2017 nach dem in § 13 Absatz 2 festgelegten Verfahren ermittelt wird oder b) wie die Höhe des ... Verfahren ermittelt wird oder b) wie die Höhe des Zuschlagswerts nach § 13 Absatz 2 Nummer 1 ermittelt wird, 9. zur Form der Erstsicherheit nach § 7 und der ...