(1) Die Bundesnetzagentur muss die Entscheidung über die Zuschläge nach §
12 und die Höhe des Zuschlagswerts nach §
13 Absatz 2 öffentlich bekannt geben.
(2) 1Die öffentliche Bekanntgabe der Zuschläge wird durch Bekanntmachung der folgenden Angaben auf der Internetseite der Bundesnetzagentur bewirkt:
- 1.
- Gebotstermin der Ausschreibung, für die die Zuschläge erteilt werden,
- 2.
- Namen der Bieter, die einen Zuschlag erhalten, mit
- a)
- dem jeweils in ihrem Gebot nach § 6 Absatz 3 Nummer 5 angegebenen Standort der geplanten Freiflächenanlage,
- b)
- der Nummer des Gebots nach § 6 Absatz 2 Satz 2, sofern ein Bieter mehrere Gebote abgegeben hat, und
- c)
- einer eindeutigen Zuschlagsnummer und
- 3.
- Hinweis, dass mit der Veröffentlichung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur die Zuschläge öffentlich bekannt gegeben werden und die vollständigen Entscheidungen an dem Standort der Bundesnetzagentur in Bonn eingesehen werden können.
2Die Zuschläge gelten eine Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung nach Satz 1 als bekannt gegeben.
(3)
1Die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlagswerts nach §
13 Absatz 2 wird durch Bekanntmachung der Höhe des Zuschlagswerts auf der Internetseite der Bundesnetzagentur bewirkt.
2Diese erfolgt
- 1.
- bei einem Zuschlag nach § 12 Absatz 1 zusammen mit den Angaben nach Absatz 2,
- 2.
- bei einem Zuschlag nach § 12 Absatz 2
- a)
- erst nach der Durchführung eines Nachrückverfahrens nach § 12 Absatz 3 oder
- b)
- sofern kein Nachrückverfahren durchgeführt wird, unverzüglich nach der Entscheidung, dass kein Nachrückverfahren durchgeführt wird.
3Die Bekanntmachung nach Satz 1 ist mit dem Hinweis zu versehen, dass mit der Veröffentlichung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur die Höhe des Zuschlagswerts nach §
13 Absatz 2 öffentlich bekannt gegeben wird und die vollständigen Entscheidungen an dem Standort der Bundesnetzagentur in Bonn eingesehen werden können.
4Der Zuschlagswert nach §
13 Absatz 2 gilt eine Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung nach Satz 1 als bekannt gegeben.
(4) 1Die Bundesnetzagentur unterrichtet die Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, unverzüglich über die öffentliche Bekanntmachung. 2Dafür übermittelt sie die Angaben nach den Absätzen 2 und 3 elektronisch und auf Verlangen des Bieters schriftlich.
Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Verordnung zur Einführung von Ausschreibungen der finanziellen Förderung für Freiflächenanlagen sowie zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
V. v. 06.02.2015 BGBl. I S. 108