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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2016 aufgehoben

§ 19 - Freiflächenausschreibungsverordnung (FFAV)

Artikel 1 V. v. 06.02.2015 BGBl. I S. 108 (Nr. 5); aufgehoben durch Artikel 25 Abs. 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Geltung ab 12.02.2015; FNA: 754-27-2 Energieversorgung
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§ 19 Rücknahme von Zuschlägen



1Die Bundesnetzagentur kann Zuschläge, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit unter den Voraussetzungen des § 48 Absatz 1, 2 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurücknehmen. 2Die Bundesnetzagentur muss die mit dem Zuschlag nach § 12 Absatz 5 registrierte Gebotsmenge in dem zurückgenommenen Umfang entwerten.



 

Zitierungen von § 19 FFAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 FFAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 FFAV Veränderung des Ausschreibungsvolumens
... 1. um die Summe der Gebotsmengen erhöhen, die a) nach § 18 Satz 2, § 19 Satz 2 oder § 20 Absatz 2 Satz 2 entwertet worden sind oder b) auf Grund der ...
§ 16 FFAV Allgemeine Bestimmungen zu den Sicherheitsleistungen
... nicht mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots nach § 18 Satz 2, § 19 Satz 2 oder § 20 Absatz 2 Satz 2 entwertet worden sind oder c) der Bieter die ...
§ 30 FFAV Strafzahlungen
... 2. mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots nach § 18 Satz 2, § 19 Satz 2 oder § 20 Absatz 2 Satz 2 entwertet worden sind. Die Forderung ... 2 berechnet sich aus der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots, die nach § 18 Satz 2, § 19 Satz 2 oder § 20 Absatz 2 Satz 2 entwertet worden ist, multipliziert mit 50 Euro pro ...