Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2016 aufgehoben
§ 21 Antrag auf Ausstellung von Förderberechtigungen
(1)
1Die Bundesnetzagentur muss auf Antrag eines Bieters eine Förderberechtigung für eine Freiflächenanlage ausstellen und die Höhe des anzulegenden Werts nach Maßgabe der §§
26 und
27 für Strom aus dieser Freiflächenanlage bestimmen.
2Bieter dürfen beantragen, dass die Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots ganz oder teilweise einer Freiflächenanlage oder mehreren Freiflächenanlagen zugeteilt wird.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 muss die folgenden Angaben enthalten:
- 1.
- Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Bieters,
- 2.
- die installierte Leistung der Freiflächenanlage, für die die Förderberechtigung ausgestellt werden soll, und bei einem Antrag nach § 23 die installierte Leistung der Anlagenerweiterung,
- 3.
- den Standort der Freiflächenanlage
- a)
- mit Bundesland, Landkreis, Gemeinde und Flurstücken und
- b)
- mit Angaben zur Art der Fläche, insbesondere ob die Anforderungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 2 erfüllt sind,
- 4.
- das Datum der Inbetriebnahme der Freiflächenanlage,
- 5.
- den jeweiligen Umfang der Gebotsmenge pro bezuschlagtem Gebot, der der Freiflächenanlage zugeteilt werden soll, einschließlich der jeweils für die Gebote registrierten Zuschlagsnummern,
- 6.
- die Angaben des Bieters, ob
- a)
- er der Betreiber der Freiflächenanlage ist,
- b)
- für Strom, der in der Freiflächenanlage oder in Teilen der Freiflächenanlage erzeugt worden ist, eine finanzielle Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in Anspruch genommen worden ist,
- c)
- bei der Errichtung der Freiflächenanlage Bauteile eingesetzt wurden, die unter Verstoß gegen Durchführungsvorschriften und Entscheidungen zur Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51) oder gegen Durchführungsvorschriften und Entscheidungen zur Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93) eingeführt worden sind, und
- 7.
- die Angaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 6, 7 und 13 bis 16 der Anlagenregisterverordnung.
interne Verweise§ 22 FFAV Ausstellung von Förderberechtigungen ... worden ist. (2) Die Förderberechtigung nach Absatz 1 muss die Angaben nach § 21 Absatz 2 und die Höhe des nach § 26 bestimmten anzulegenden Werts enthalten. ... soll, die Ausstellung der Förderberechtigung einschließlich der Angaben nach § 21 Absatz 2 und der Höhe des nach § 26 bestimmten anzulegenden Werts unverzüglich nach ...
§ 26 FFAV Bestimmung des anzulegenden Werts ... dem Zuschlagswert des bezuschlagten Gebots, dessen Gebotsmenge auf Antrag des Bieters nach § 21 Absatz 2 Nummer 5 der Freiflächenanlage zugeteilt worden ist. Sofern die ... der bezuschlagten Gebote anzuwenden, deren Zuteilung zur Freiflächenanlage nach § 21 Absatz 2 Nummer 5 erst nach Ablauf des 18. Kalendermonats beantragt worden ...
§ 28 FFAV Finanzielle Förderung für Strom aus Freiflächenanlagen ... Satz 1 auch auf Strom, der im Zeitraum von drei Wochen vor der Stellung des Antrags nach § 21 bis zur Ausstellung der Förderberechtigung nach § 22 oder § 23 von der ... Weitergabe angeboten wird, muss die Anforderungen nach Absatz 1 und die Angaben nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 prüfen und kann geeignete Nachweise verlangen. Soweit die ... (4) Der Netzbetreiber muss der Bundesnetzagentur die Angaben des Bieters nach § 21 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 bestätigen oder Abweichungen mitteilen. Die ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Verordnung zur Einführung von Ausschreibungen der finanziellen Förderung für Freiflächenanlagen sowie zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
V. v. 06.02.2015 BGBl. I S. 108
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