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§ 26 - Freiflächenausschreibungsverordnung (FFAV)

Artikel 1 V. v. 06.02.2015 BGBl. I S. 108 (Nr. 5); aufgehoben durch Artikel 25 Abs. 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Geltung ab 12.02.2015; FNA: 754-27-2 Energieversorgung
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§ 26 Bestimmung des anzulegenden Werts



(1) Die Bundesnetzagentur muss die Höhe des anzulegenden Werts nach den folgenden Absätzen bestimmen.

(2) 1Die Höhe des anzulegenden Werts entspricht dem Zuschlagswert des bezuschlagten Gebots, dessen Gebotsmenge auf Antrag des Bieters nach § 21 Absatz 2 Nummer 5 der Freiflächenanlage zugeteilt worden ist. 2Sofern die Gebotsmengen von mehreren bezuschlagten Geboten einer Freiflächenanlage zugeteilt worden sind, wird der gewichtete Mittelwert der Zuschlagswerte gebildet. 3Dieser Mittelwert berechnet sich aus dem Quotienten aus

1.
der Summe der Produkte aus dem Zuschlagswert und der zugeteilten Gebotsmenge pro bezuschlagtem Gebot und

2.
der Summe der Gebotsmengen, die der Freiflächenanlage zugeteilt werden.

4Der nach den Sätzen 2 und 3 berechnete anzulegende Wert wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.

(3) 1Wenn der Standort der Freiflächenanlage nicht zumindest teilweise mit den im Gebot nach § 6 Absatz 3 Nummer 5 angegebenen Flurstücken übereinstimmt, verringert sich der anzulegende Wert nach Absatz 2 um 0,3 Cent pro Kilowattstunde. 2Werden einer Freiflächenanlage Gebotsmengen von mehreren bezuschlagten Geboten zugeordnet, verringert sich jeweils der Zuschlagswert der bezuschlagten Gebote, bei denen keine Übereinstimmung nach Satz 1 besteht, um 0,3 Cent pro Kilowattstunde.

(4) 1Unbeschadet des Absatzes 3 verringert sich der anzulegende Wert nach Absatz 2 Satz 1 um 0,3 Cent pro Kilowattstunde, wenn die Ausstellung der Förderberechtigung für die Gebotsmenge, die der Freiflächenanlage zugeteilt worden ist, erst nach Ablauf des 18. Kalendermonats beantragt worden ist, der auf die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags nach § 14 Absatz 1 und 2 folgt. 2Werden einer Freiflächenanlage Gebotsmengen von mehreren bezuschlagten Geboten zugeordnet, ist Satz 1 nur für den Zuschlagswert der bezuschlagten Gebote anzuwenden, deren Zuteilung zur Freiflächenanlage nach § 21 Absatz 2 Nummer 5 erst nach Ablauf des 18. Kalendermonats beantragt worden ist.

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Zitierungen von § 26 FFAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 FFAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 FFAV Antrag auf Ausstellung von Förderberechtigungen
... ausstellen und die Höhe des anzulegenden Werts nach Maßgabe der §§ 26 und 27 für Strom aus dieser Freiflächenanlage bestimmen. Bieter dürfen ...
§ 22 FFAV Ausstellung von Förderberechtigungen
... nach Absatz 1 muss die Angaben nach § 21 Absatz 2 und die Höhe des nach § 26 bestimmten anzulegenden Werts enthalten. (3) Die Bundesnetzagentur muss dem ... einschließlich der Angaben nach § 21 Absatz 2 und der Höhe des nach § 26 bestimmten anzulegenden Werts unverzüglich nach der Ausstellung der Förderberechtigung ...
§ 23 FFAV Ausstellung von Förderberechtigungen bei Anlagenerweiterungen
... des anzulegenden Werts für die gesamte Freiflächenanlage ist nach den §§ 26 und 27 vorzunehmen. Wenn die Freiflächenanlage vor der Leistungserhöhung ... der Freiflächenanlage vor der Leistungserhöhung in die Berechnung nach den §§ 26 und 27 ...
§ 27 FFAV Änderung des anzulegenden Werts bei Anlagenerweiterungen
... Bundesnetzagentur muss die Höhe des anzulegenden Werts im Fall des Absatzes 1 nach § 26 Absatz 2 bis 4 neu bestimmen. Sie muss dem Anlagenbetreiber und dem Netzbetreiber, in ...
§ 35 FFAV Festlegungen
... wobei insbesondere festgelegt werden kann, dass a) die Verringerung nach § 26 Absatz 3 auf bis zu 1 Cent pro Kilowattstunde erhöht wird und die Verringerung nach dem ... 4 Nummer 1 differenziert wird oder b) der Zuschlagswert sich abweichend von § 26 Absatz 4 nach bestimmten Fristen verringert oder monatlich degressiv ausgestaltet wird, um einen ...