1Die Bundesnetzagentur darf abweichend von §
22 Absatz 1 Nummer 6 auf Antrag des Bieters auch für eine Freiflächenanlage, für die bereits eine finanzielle Förderung nach dem
Erneuerbare-Energien-Gesetz in Anspruch genommen worden ist, eine Förderberechtigung ausstellen, wenn
- 1.
- die Voraussetzungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und 7 entsprechend erfüllt sind,
- 2.
- die installierte Leistung der Freiflächenanlage nach ihrer Inbetriebnahme durch eine Erweiterung der Freiflächenanlage erhöht wurde und
- 3.
- die Summe der der Freiflächenanlage zusätzlich zugeteilten Gebotsmengen die Erhöhung der installierten Leistung nicht übersteigt.
2Für den Antrag nach Satz 1 und die Ausstellung der Förderberechtigung sind die §§
21 und
22 Absatz 2 bis 5 entsprechend anzuwenden.
3Die Bestimmung des anzulegenden Werts für die gesamte Freiflächenanlage ist nach den §§
26 und
27 vorzunehmen.
4Wenn die Freiflächenanlage vor der Leistungserhöhung bereits nach §
51 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes finanziell gefördert worden ist, ist der bisherige anzulegende Wert für die Leistung der Freiflächenanlage vor der Leistungserhöhung in die Berechnung nach den §§
26 und
27 einzuberechnen.
Verordnung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung der Förderung für Strom aus erneuerbaren Energien sowie zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
V. v. 11.07.2016 BGBl. I S. 1629