Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2016 aufgehoben

§ 25 - Freiflächenausschreibungsverordnung (FFAV)

Artikel 1 V. v. 06.02.2015 BGBl. I S. 108 (Nr. 5); aufgehoben durch Artikel 25 Abs. 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Geltung ab 12.02.2015; FNA: 754-27-2 Energieversorgung
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§ 25 Registrierung der Freiflächenanlagen im Anlagenregister



1Die Bundesnetzagentur muss die Freiflächenanlagen und die Erweiterungen von Freiflächenanlagen nach der Ausstellung der Förderberechtigungen im Anlagenregister eintragen, soweit die Freiflächenanlagen noch nicht registriert sind. 2Mit der Übermittlung der Angaben nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und 7 erfüllt der Bieter zugleich die Pflicht, die Freiflächenanlage nach § 3 der Anlagenregisterverordnung registrieren zu lassen, oder die Pflicht nach § 5 der Anlagenregisterverordnung, Änderungen der Daten zu übermitteln. 3Die sonstigen Bestimmungen der Anlagenregisterverordnung bleiben unberührt.



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