1Die Bundesnetzagentur muss die Freiflächenanlagen und die Erweiterungen von Freiflächenanlagen nach der Ausstellung der Förderberechtigungen im Anlagenregister eintragen, soweit die Freiflächenanlagen noch nicht registriert sind.
2Mit der Übermittlung der Angaben nach §
21 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und 7 erfüllt der Bieter zugleich die Pflicht, die Freiflächenanlage nach §
3 der
Anlagenregisterverordnung registrieren zu lassen, oder die Pflicht nach §
5 der
Anlagenregisterverordnung, Änderungen der Daten zu übermitteln.
3Die sonstigen Bestimmungen der
Anlagenregisterverordnung bleiben unberührt.