(1) Die Bundesnetzagentur muss die Höhe des anzulegenden Werts nach den folgenden Absätzen bestimmen.
(2)
1Die Höhe des anzulegenden Werts entspricht dem Zuschlagswert des bezuschlagten Gebots, dessen Gebotsmenge auf Antrag des Bieters nach §
21 Absatz 2 Nummer 5 der Freiflächenanlage zugeteilt worden ist.
2Sofern die Gebotsmengen von mehreren bezuschlagten Geboten einer Freiflächenanlage zugeteilt worden sind, wird der gewichtete Mittelwert der Zuschlagswerte gebildet.
3Dieser Mittelwert berechnet sich aus dem Quotienten aus
- 1.
- der Summe der Produkte aus dem Zuschlagswert und der zugeteilten Gebotsmenge pro bezuschlagtem Gebot und
- 2.
- der Summe der Gebotsmengen, die der Freiflächenanlage zugeteilt werden.
4Der nach den Sätzen 2 und 3 berechnete anzulegende Wert wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
(3)
1Wenn der Standort der Freiflächenanlage nicht zumindest teilweise mit den im Gebot nach §
6 Absatz 3 Nummer 5 angegebenen Flurstücken übereinstimmt, verringert sich der anzulegende Wert nach Absatz 2 um 0,3 Cent pro Kilowattstunde.
2Werden einer Freiflächenanlage Gebotsmengen von mehreren bezuschlagten Geboten zugeordnet, verringert sich jeweils der Zuschlagswert der bezuschlagten Gebote, bei denen keine Übereinstimmung nach Satz 1 besteht, um 0,3 Cent pro Kilowattstunde.
(4)
1Unbeschadet des Absatzes 3 verringert sich der anzulegende Wert nach Absatz 2 Satz 1 um 0,3 Cent pro Kilowattstunde, wenn die Ausstellung der Förderberechtigung für die Gebotsmenge, die der Freiflächenanlage zugeteilt worden ist, erst nach Ablauf des 18. Kalendermonats beantragt worden ist, der auf die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags nach §
14 Absatz 1 und 2 folgt.
2Werden einer Freiflächenanlage Gebotsmengen von mehreren bezuschlagten Geboten zugeordnet, ist Satz 1 nur für den Zuschlagswert der bezuschlagten Gebote anzuwenden, deren Zuteilung zur Freiflächenanlage nach §
21 Absatz 2 Nummer 5 erst nach Ablauf des 18. Kalendermonats beantragt worden ist.