Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2016 aufgehoben

§ 30 - Freiflächenausschreibungsverordnung (FFAV)

Artikel 1 V. v. 06.02.2015 BGBl. I S. 108 (Nr. 5); aufgehoben durch Artikel 25 Abs. 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Geltung ab 12.02.2015; FNA: 754-27-2 Energieversorgung
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§ 30 Strafzahlungen


§ 30 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Bieter müssen an den regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Strafzahlung leisten, wenn

1.
ein Zuschlag nach § 20 Absatz 1 Satz 1 erloschen ist oder

2.
mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots nach § 18 Satz 2, § 19 Satz 2 oder § 20 Absatz 2 Satz 2 entwertet worden sind.

2Die Forderung nach Satz 1 muss durch Überweisung eines entsprechenden Geldbetrags auf ein Geldkonto des regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers erfüllt werden. 3Dabei ist die Zuschlagsnummer des Gebots zu übermitteln, für das die Strafzahlung geleistet wird.

(2) Die Höhe der Strafzahlung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 entspricht der nach § 7 Absatz 2 und 3 für das Gebot zu leistenden Erstsicherheit.

(3) 1Die Höhe der Strafzahlung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 berechnet sich aus der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots, die nach § 18 Satz 2, § 19 Satz 2 oder § 20 Absatz 2 Satz 2 entwertet worden ist, multipliziert mit 50 Euro pro Kilowatt. 2Die Strafzahlung verringert sich für Bieter, deren Zweitsicherheit nach § 15 Absatz 3 verringert ist, auf die Hälfte des Betrags nach Satz 1. 3Die nach Satz 1 oder Satz 2 berechnete Höhe der Strafzahlung verringert sich auf die Hälfte für den Anteil der Gebotsmenge, der vor Ablauf des neunten auf die Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung folgenden Kalendermonats zurückgegeben worden ist. 4Für Bieter, die nach Ablauf der Frist nach Satz 3 ihre Förderberechtigungen zurückgeben, berechnet sich die Höhe der Strafzahlung nach Satz 1 und 2.

(4) Der regelverantwortliche Übertragungsnetzbetreiber darf sich hinsichtlich

1.
der Forderung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 aus der bei der Bundesnetzagentur hinterlegten Erstsicherheit nach § 7 befriedigen, wenn der Bieter die Forderung nicht vor Ablauf des zweiten Kalendermonats erfüllt hat, der auf den Ablauf der Frist zur Leistung der Zweitsicherheit nach § 15 Absatz 5 folgt,

2.
der Forderung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 aus der Zweitsicherheit nach § 15 befriedigen, wenn der Bieter die Forderung nicht vor Ablauf des zweiten Kalendermonats erfüllt hat, der auf den Ablauf der Frist zur Beantragung der Förderberechtigung nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder die Rückgabe oder bestandskräftige Rücknahme der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots folgt.

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Zitierungen von § 30 FFAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 FFAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 FFAV Erstsicherheit
... Erstsicherheit werden die jeweiligen Forderungen der Übertragungsnetzbetreiber nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gesichert. (2) Die Höhe der Erstsicherheit bestimmt sich ...
§ 15 FFAV Zweitsicherheit
... Zweitsicherheit werden die jeweiligen Forderungen der Übertragungsnetzbetreiber nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gesichert. (2) Die Höhe der Zweitsicherheit bestimmt sich ...
§ 16 FFAV Allgemeine Bestimmungen zu den Sicherheitsleistungen
... § 15 Absatz 5 geleistet hat oder d) für sein Gebot die Forderung nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt hat, 2. die Zweitsicherheit zurückgeben, ... 20 Absatz 2 Satz 2 entwertet worden sind oder c) der Bieter die Forderung nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfüllt hat. (5) Die Bundesnetzagentur richtet zur ...
§ 31 FFAV Pflichten der Übertragungsnetzbetreiber
... verbuchen. Sie müssen den Eingang der Strafzahlungen von Bietern nach § 30 der Bundesnetzagentur unverzüglich ...
§ 35 FFAV Festlegungen
... 5 eine angemessene Strommenge erzeugt, 16. zur Höhe der Strafzahlungen nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2, wobei die Höhe der Strafzahlungen 100 Euro pro Kilowatt der ...


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