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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2016 aufgehoben

§ 33 - Freiflächenausschreibungsverordnung (FFAV)

Artikel 1 V. v. 06.02.2015 BGBl. I S. 108 (Nr. 5); aufgehoben durch Artikel 25 Abs. 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Geltung ab 12.02.2015; FNA: 754-27-2 Energieversorgung
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§ 33 Mitteilungspflichten



(1) Die Bundesnetzagentur muss unverzüglich nach Abschluss des Zuschlagsverfahrens nach § 12 den Bietern,

1.
deren Gebote nach § 10 von der Ausschreibung ausgeschlossen worden sind,

2.
die von der Ausschreibung nach § 11 ausgeschlossen worden sind oder

3.
die keinen Zuschlag nach § 12 erhalten haben,

die Gründe für den Ausschluss oder die Nichtbezuschlagung mitteilen.

(2) Die Bundesnetzagentur muss den jeweils regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibern unverzüglich folgende für die Inanspruchnahme der Strafzahlungen erforderliche Angaben mitteilen:

1.
die nach § 12 Absatz 5 registrierten Angaben des Gebots,

2.
den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Zuschläge und Zuschlagswerte für das Gebot,

3.
den Zeitpunkt und die Höhe der vom Bieter für das Gebot geleisteten Zweitsicherheit,

4.
die Rückgabe oder Rücknahme von Zuschlägen für das Gebot,

5.
das Erlöschen des Zuschlags nach § 20 Absatz 1 Satz 1,

6.
die Entwertung von Gebotsmengen des Gebots nach § 20 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 oder § 24 und

7.
die Rücknahme und den Widerruf einer Förderberechtigung nach § 29, sofern der Freiflächenanlage Gebotsmengen zugeteilt worden sind und der im Gebot angegebene Standort der geplanten Freiflächenanlage in der jeweiligen Regelzone des Übertragungsnetzbetreibers liegt.