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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2016 aufgehoben

§ 37 - Freiflächenausschreibungsverordnung (FFAV)

Artikel 1 V. v. 06.02.2015 BGBl. I S. 108 (Nr. 5); aufgehoben durch Artikel 25 Abs. 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Geltung ab 12.02.2015; FNA: 754-27-2 Energieversorgung
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§ 37 Datenübermittlung



(1) Dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Umweltbundesamt ist auf Verlangen jederzeit Auskunft über sämtliche auf Grund dieser Verordnung gespeicherten Daten einschließlich personenbezogener Daten zu erteilen, soweit dies für deren Aufgabenerfüllung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Energiewirtschaftsgesetz und den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen erforderlich ist.

(2) Die Bundesnetzagentur darf die auf Grund dieser Verordnung gespeicherten Daten an Netzbetreiber übermitteln, soweit dies für die Abwicklung und Überwachung der finanziellen Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz erforderlich ist.