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Änderung § 2 EEGAusGebV vom 01.01.2017

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§ 2 EEGAusGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 2 EEGAusGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Ermäßigung der Gebühr


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Gebühr nach Nummer 1 der Anlage zu dieser Verordnung ermäßigt sich nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungskostengesetzes um ein Viertel, wenn das Gebot

1. nach § 6 Absatz 5 Satz 2 und 3 der Freiflächenausschreibungsverordnung zurückgenommen worden ist,

2. nach § 10 der Freiflächenausschreibungsverordnung ausgeschlossen worden ist,

3. im Rahmen des Zuschlagsverfahrens nach § 12 Absatz 2, 3 oder 4 der Freiflächenausschreibungsverordnung nicht bezuschlagt worden ist,

(Text neue Fassung)

(1) Die Gebühren nach den Nummern 1 und 3 der Anlage zu dieser Rechtsverordnung ermäßigen sich nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungskostengesetzes um ein Viertel, wenn das Gebot

1. nach § 30a Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zurückgenommen worden ist,

2. nach § 33 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ausgeschlossen worden ist,

3. im Rahmen des Zuschlagsverfahrens nach § 32 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht bezuschlagt worden ist,

4. nach § 6 Absatz 7 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung zurückgenommen worden ist,

5. nach § 11 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung ausgeschlossen worden ist oder

6. im Rahmen des Zuschlagsverfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung nicht bezuschlagt worden ist.

vorherige Änderung

(2) Die Gebühr nach Nummer 2 der Anlage zu dieser Verordnung ermäßigt sich nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungskostengesetzes um ein Viertel, wenn der Antrag nach § 21 Absatz 1 der Freiflächenausschreibungsverordnung auf Ausstellung von Förderberechtigungen oder nach § 21 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung auf Ausstellung von Zahlungsberechtigungen abgelehnt worden ist.



(2) Die Gebühr nach Nummer 2 der Anlage zu dieser Verordnung ermäßigt sich nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungskostengesetzes um ein Viertel, wenn der Antrag nach § 38 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf Ausstellung einer Zahlungsberechtigung oder nach § 21 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung auf Ausstellung von Zahlungsberechtigungen abgelehnt worden ist.

(3) § 15 Absatz 2 zweiter Halbsatz des Verwaltungskostengesetzes bleibt unberührt.