§ 12 - Allgemeine Gebührenverordnung (AGebV)

V. v. 11.02.2015 BGBl. I S. 130 (Nr. 6); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 204
Geltung ab 20.02.2015; FNA: 202-5-1 Verwaltungsgebühren
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Abschnitt 3 Einheitliche Gebühren
§ 12 Gebühren für Beglaubigungen

Abschnitt 3 Einheitliche Gebühren

§ 12 Gebühren für Beglaubigungen


§ 12 hat 4 frühere Fassungen und wird in 11 Vorschriften zitiert

(1) Die Gebühr beträgt 11,20 Euro je Beglaubigungsvermerk für die Beglaubigung von

1.
durch die beglaubigende Behörde selbst hergestellten

a)
elektronischen oder nichtelektronischen Kopien,

b)
Ausdrucken elektronischer Dokumente,

2.
elektronischen Dokumenten, die die beglaubigende Behörde zur Abbildung eines Schriftstücks selbst hergestellt hat,

3.
Unterschriften und Handzeichen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Vertretungen des Bundes im Ausland.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung gebührenrechtlicher Regelungen in der Allgemeinen Gebührenverordnung und der Besonderen Gebührenverordnung BMI V. v. 11. Februar 2021 BGBl. I S. 204 m.W.v. 18. Februar 2021



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