(1) Die Gebühr beträgt 11,20 Euro je Beglaubigungsvermerk für die Beglaubigung von
- 1.
- durch die beglaubigende Behörde selbst hergestellten
- a)
- elektronischen oder nichtelektronischen Kopien,
- b)
- Ausdrucken elektronischer Dokumente,
- 2.
- elektronischen Dokumenten, die die beglaubigende Behörde zur Abbildung eines Schriftstücks selbst hergestellt hat,
- 3.
- Unterschriften und Handzeichen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Vertretungen des Bundes im Ausland.