§ 6a EEV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.07.2021 geltenden Fassung | § 6a EEV n.F. (neue Fassung) in der am 20.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 14.07.2021 BGBl. I S. 2860 |
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(Text alte Fassung) § 6a (neu) | (Text neue Fassung)§ 6a Weitere Transparenzpflicht |
Die Übertragungsnetzbetreiber müssen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ab dem Jahr 2022 jährlich spätestens bis zum 30. September die Summe der im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr gezahlten Anschlussförderung für Güllekleinanlagen nach Abschnitt 3a mitteilen. |