Änderung § 6a EEV vom 20.07.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 6a EEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.07.2021 geltenden Fassung
§ 6a EEV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.07.2021 BGBl. I S. 2860
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 6a Weitere Transparenzpflicht


vorherige Änderung

 


Die Übertragungsnetzbetreiber müssen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ab dem Jahr 2022 jährlich spätestens bis zum 30. September die Summe der im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr gezahlten Anschlussförderung für Güllekleinanlagen nach Abschnitt 3a mitteilen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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