Änderung § 12e EEV vom 20.07.2021

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 EEVuaÄndV am 20. Juli 2021 und Änderungshistorie der EEV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 12e EEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.07.2021 geltenden Fassung
§ 12e EEV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.07.2021 BGBl. I S. 2860

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 12e Fälligkeit


vorherige Änderung

 


(1) 1 Der Anspruch nach § 12a wird erst fällig, nachdem der Anlagenbetreiber der Bundesnetzagentur unter Angabe der Nummer, unter der die Anlage im Marktstammdatenregister registriert ist, mitgeteilt hat,

1. dass er den nach § 12a verlängerten Zahlungsanspruch geltend machen wird und

2. für welche installierte Leistung er diesen Zahlungsanspruch geltend machen wird.

2 Die Bundesnetzagentur kann für die Mitteilung nach Satz 1 Formatvorgaben machen. 3 Die Mitteilung kann von der Bundesnetzagentur auf ein elektronisches Verfahren umgestellt werden.

(2) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Anlagen, deren Betreiber eine Mitteilung nach Absatz 1 vorgenommen haben, unter Angabe der Nummern, unter denen die Anlagen im Marktstammdatenregister registriert sind, in nicht personenbezogener Form auf ihrer Internetseite.




Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed