Änderung § 12g EEV vom 20.07.2021

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§ 12g EEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.07.2021 geltenden Fassung
§ 12g EEV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.07.2021 BGBl. I S. 2860

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12g (neu)


(Text neue Fassung)

§ 12g Evaluierung


vorherige Änderung

 


Die Bundesregierung evaluiert die Anschlussförderung nach diesem Abschnitt bis zum 31. Dezember 2023 auch mit Blick auf Anlagen, deren ursprünglicher Anspruch auf Zahlung nach dem 31. Dezember 2024 endet.




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