§ 16 EEV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.07.2021 geltenden Fassung | § 16 EEV n.F. (neue Fassung) in der am 20.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 14.07.2021 BGBl. I S. 2860 |
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(Text alte Fassung) § 16 (neu) | (Text neue Fassung)§ 16 Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt |
Die Abschnitte 3a und 3b dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewendet werden. |