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Änderung § 6 EEV vom 01.01.2017

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§ 6 EEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 6 EEV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Veröffentlichung der EEG-Vorausschau


(1) 1 Die Übertragungsnetzbetreiber müssen bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres eine Vorausschau für die Entwicklung des Ausbaus der erneuerbaren Energien in den folgenden fünf Kalenderjahren erstellen und veröffentlichen. 2 Diese Vorausschau muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

1. eine Prognose der Entwicklung

a) der installierten Leistung der Anlagen,

b) der Volllaststunden,

c) der erzeugten Jahresarbeit,

(Text alte Fassung)

d) der an die Anlagenbetreiber zu zahlenden finanziellen Förderungen,

e) der Aufteilung der eingespeisten Strommengen auf die Veräußerungsformen nach § 20 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und

(Text neue Fassung)

d) der an die Anlagenbetreiber zu leistenden Zahlungen,

e) der Aufteilung der eingespeisten Strommengen auf die Veräußerungsformen nach § 21b Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und

f) der Höhe der vermiedenen Netzentgelte nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung sowie

2. eine Prognose des Letztverbrauchs, aufgegliedert nach

a) Letztverbrauch, für den die EEG-Umlage in voller Höhe gezahlt werden muss,

b) Letztverbrauch, für den die EEG-Umlage in verringerter Höhe gezahlt werden muss, und

c) Letztverbrauch, für den keine EEG-Umlage gezahlt werden muss.

3 Die Strommengen, die voraussichtlich direkt vermarktet werden, sind zu berücksichtigen.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 müssen für die folgenden Energieträger getrennt veröffentlicht werden:

1. Wasserkraft,

2. Windenergie an Land,

3. Windenergie auf See,

4. solare Strahlungsenergie aus Freiflächenanlagen,

5. solare Strahlungsenergie aus sonstigen Anlagen,

6. Geothermie,

7. Energie aus Biomasse,

8. Deponiegas,

9. Klärgas und

10. Grubengas.

(3) 1 Die Prognose nach Absatz 1 muss nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erstellt werden. 2 Die Datengrundlagen und Annahmen, die in die Prognose eingeflossen sind, müssen angegeben werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)