Änderung § 7 EEV vom 01.01.2017

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§ 7 EEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 7 EEV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Erhebung der EEG-Umlage von Letztverbrauchern und Eigenversorgern


(1) 1 Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die EEG-Umlage nach § 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nur erheben

1. bei Stromerzeugungsanlagen, die an das Übertragungsnetz angeschlossen sind,

2. bei Stromerzeugungsanlagen an Abnahmestellen, an denen die EEG-Umlage nach der Besonderen Ausgleichsregelung nach den §§ 63 bis 69 oder nach § 103 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes begrenzt ist,

3. bei Stromerzeugungsanlagen, deren Strom zum Teil unmittelbar an Letztverbraucher geliefert wird, die nicht mit dem Betreiber der Stromerzeugungsanlage personenidentisch sind, oder

4. in Fällen des § 61 Absatz 1 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.

2 Zuständig für die Erhebung der EEG-Umlage ist der Übertragungsnetzbetreiber, in dessen Regelzone der Strom verbraucht wird. 3 Die Übertragungsnetzbetreiber können untereinander eine von Satz 2 abweichende örtliche Zuständigkeit vertraglich vereinbaren. 4 Satz 1 Nummer 3 ist auch nach Beendigung der Lieferbeziehung weiter anzuwenden. 5 In diesem Fall muss der Betreiber der Stromerzeugungsanlage dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Stromerzeugungsanlage angeschlossen ist, die Beendigung des Lieferverhältnisses mitteilen.

(2) 1 Im Übrigen muss der Netzbetreiber die EEG-Umlage nach § 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erheben, an dessen Netz die Stromerzeugungsanlage angeschlossen ist. 2 Der Netzbetreiber nach Satz 1 und der Übertragungsnetzbetreiber nach Absatz 1 können untereinander eine abweichende Zuständigkeit für die Erhebung der EEG-Umlage nach § 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vertraglich vereinbaren, sofern dies volkswirtschaftlich angemessen ist.

(3) 1 Auf die Zahlung der EEG-Umlage nach den Absätzen 1 und 2 kann der zuständige Netzbetreiber monatlich jeweils zum 15. Kalendertag für den Vormonat Abschläge in angemessenem Umfang verlangen. 2 Die Erhebung von Abschlägen nach Satz 1 ist insbesondere nicht angemessen

1. bei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie mit einer installierten Leistung von höchstens 30 Kilowatt und

2. bei anderen Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 10 Kilowatt.

(Text alte Fassung)

3 Bei der Ermittlung der installierten Leistung nach Satz 2 ist § 32 Absatz 1 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden.

(4) § 60 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(5) Abweichend von § 33 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes können Netzbetreiber Ansprüche auf Zahlung der EEG-Umlage nach § 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gegen Letztverbraucher, die zugleich Anlagenbetreiber sind, mit Ansprüchen dieses Anlagenbetreibers auf finanzielle Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz aufrechnen.

(Text neue Fassung)

3 Bei der Ermittlung der installierten Leistung nach Satz 2 ist § 24 Absatz 1 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden.

(4) § 60 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(5) Abweichend von § 27 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes können Netzbetreiber Ansprüche auf Zahlung der EEG-Umlage nach § 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gegen Letztverbraucher, die zugleich Anlagenbetreiber sind, mit Ansprüchen dieses Anlagenbetreibers auf Zahlung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz aufrechnen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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