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Abschnitt 1 - InVeKoS-Verordnung (InVeKoSV)


Abschnitt 1 Anwendungsbereich, Zuständigkeiten, Begriffsbestimmungen und Kommunikation

§ 1 Anwendungsbereich



(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung

1.
der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549) in der jeweils geltenden Fassung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich

a)
des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, soweit es nicht im Hinblick auf die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung findet,

b)
der in Artikel 93 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 bezeichneten Verpflichtungen (grundlegende Anforderungen),

2.
der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608) in der jeweils geltenden Fassung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich

a)
der Basisprämienregelung,

b)
der Umverteilungsprämie,

c)
der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden,

d)
der Zahlung für Junglandwirte,

e)
der Kleinerzeugerregelung,

3.
der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden Fassung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich

a)
der Beihilfezahlungen an anerkannte Erzeugerorganisationen im Hopfensektor,

b)
des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems sowie der Durchführung und Kontrolle grundlegender Anforderungen nach Artikel 93 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hinsichtlich der flächenbezogenen Maßnahmen des Weinsektors nach Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013,

c)
der finanziellen Unterstützung durch die Europäische Union, die den Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse gewährt werden kann,

d)
der Mitteilung von Angaben im Tabaksektor,

4.
des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes und der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung,

5.
des InVeKoS-Daten-Gesetzes,

6.
des Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetzes und der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung.

(2) Auf die in Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c bezeichnete Stützungsregelung ist nur § 17 Absatz 2 anzuwenden.


§ 2 Zuständigkeit



(1) Soweit in dieser Verordnung oder den in § 1 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 genannten Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, sind für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 Absatz 1 genannten Vorschriften die nach Landesrecht zuständigen Stellen des Landes (Landesstellen) örtlich zuständig, in dem der Betriebsinhaber seinen Betriebssitz hat.

(2) 1Der für die Bestimmung der zuständigen Landesstelle maßgebliche Betriebssitz ist vorbehaltlich einer Zuständigkeitsübernahme nach Absatz 3 der Ort, der im Zuständigkeitsbezirk des Finanzamtes liegt, das für die Festsetzung der Einkommensteuer des Betriebsinhabers zuständig ist. 2Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen ist die Landesstelle zuständig, in deren Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet.

(3) Hat der Betriebsinhaber nur eine Betriebsstätte und liegt diese Betriebsstätte in einem anderen Land als der Betriebssitz, kann die Landesstelle, in deren Bezirk die Betriebsstätte liegt, im Einvernehmen mit der nach Absatz 2 örtlich zuständigen Landesstelle und mit Zustimmung des Betriebsinhabers die Zuständigkeit im Anwendungsbereich dieser Verordnung übernehmen; Betriebssitz ist dann der Ort der Betriebsstätte.

(3a) 1Liegen Flächen, die im Rahmen der Durchführung der in § 1 genannten Vorschriften zu kontrollieren sind, in einem anderen Land als der Betriebssitz, wird die Kontrolle, wenn sie nicht durch das Land durchgeführt werden kann, in dem der Betriebssitz liegt, durch das Land durchgeführt, in dem die Flächen liegen. 2Die zuständige Stelle dieses Landes führt die Kontrolle nach Abstimmung mit der zuständigen Stelle des Landes, in dem der Betriebssitz liegt, durch und übermittelt ihr die Kontrollergebnisse.

(4) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist zuständig für die Durchführung dieser Verordnung, soweit sie sich bezieht auf

1.
die

a)
Kontrolle des Tetrahydrocannabinolgehalts des Hanfs im Rahmen der in § 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bezeichneten Stützungsregelung,

b)
in Artikel 9 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung vorgesehene Beantragung bei der Europäischen Kommission,

c)
Bekanntmachung der in Artikel 9 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 bezeichneten Hanfsorten,

2.
die in § 1 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a genannten Zahlungen an anerkannte Erzeugerorganisationen im Hopfensektor,

3.
die in § 1 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d genannte Mitteilung von Angaben im Tabaksektor.




§ 3 Referenzflächensysteme



(1) 1Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes, auf welche der nachfolgend genannten Referenzparzellen sich das nach dem in § 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten Rechtsakt zu errichtende System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen stützt:

1.
Feldblock: eine von dauerhaften Grenzen umgebene zusammenhängende landwirtschaftliche Fläche eines oder mehrerer Betriebsinhaber,

2.
Schlag: eine zusammenhängende landwirtschaftliche Fläche, die von einem Betriebsinhaber mit einem von der Landesstelle vor der Antragstellung für die Zwecke der Antragsbearbeitung festgelegten Nutzungscode im Sammelantrag angegeben wird,

3.
Feldstück: eine zusammenhängende landwirtschaftliche Fläche eines Betriebsinhabers,

4.
Flurstück: eine im Kataster abgegrenzte Fläche.

2Ackerland, Dauergrünland und Dauerkulturflächen sind geografisch getrennt zu erfassen durch Bildung gesonderter Polygone innerhalb der bestehenden Referenzparzellen oder durch Bildung gesonderter Referenzparzellen.

(2) 1Zu den Referenzparzellen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 gehören auch die in Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bezeichneten Flächen, soweit sie nicht bereits nach Absatz 1 erfasst werden. 2Diese Flächen sind getrennt geografisch zu erfassen durch Bildung gesonderter Referenzparzellen oder durch Polygone innerhalb bestehender Referenzparzellen.

(3) 1Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48) in der jeweils geltenden Fassung gehören zu den Referenzflächen auch die Landschaftselemente nach § 19. 2Zur Durchführung des Flächendatenabgleichs ist der in der Anlage bezeichnete Flächenidentifikator zu verwenden.


§ 4 Begriff der landwirtschaftlichen Parzelle



(1) Landwirtschaftliche Parzelle ist ein Schlag.

(2) Abweichend von Absatz 1 bilden Schläge,

1.
die aus im Umweltinteresse genutzten Ackerflächen im Sinne des § 28 oder des § 29 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung bestehen, zusammen mit einem angrenzenden Ackerschlag desselben Betriebsinhabers,

2.
die aus im Umweltinteresse genutzten Dauergrünlandflächen im Sinne des § 28 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung bestehen, zusammen mit einem angrenzenden Ackerschlag desselben Betriebsinhabers

eine landwirtschaftliche Parzelle.

(3) Abweichend von Absatz 1 können die Landesregierungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes durch Rechtsverordnung bestimmen, dass zusammenhängende

1.
landwirtschaftliche Flächen,

2.
nichtlandwirtschaftliche Flächen, auf die Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anzuwenden ist,

mit unterschiedlichen Nutzungscodes, die zu einer Kulturgruppe gehören und deren Nutzungen innerhalb der Kulturgruppe nicht getrennt angegeben werden müssen, als eine landwirtschaftliche Parzelle gelten.




§ 5 Muster, Vordrucke und Formulare



Soweit die Landesstellen oder die Bundesanstalt für Anträge, Verträge, Erklärungen oder Meldungen Muster bekannt geben oder Vordrucke oder Formulare auch elektronisch bereithalten, sind diese zu verwenden.


§ 6 Elektronische Kommunikation



(1) 1Eine nach dieser Verordnung angeordnete Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. 2Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, bei dem ein von der Landesstelle oder der Bundesanstalt zugelassenes Authentifizierungsverfahren verwendet wird. 3Die zuständigen Behörden können

1.
die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur oder ihres qualifizierten elektronischen Siegels,

2.
die unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird,

3.
die Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes oder

4.
sonstige Authentifizierungsverfahren, die den Anforderungen an die elektronische Übermittlung von Daten im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 genügen,

zulassen. 4§ 3a Absatz 2 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist bei der Verwendung qualifizierter elektronischer Signaturen entsprechend anzuwenden. 5§ 3a Absatz 3 Nummer 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist im Falle des Satzes 3 Nummer 2 entsprechend anzuwenden.

(2) 1Ist ein der Landesstelle oder der Bundesanstalt übermitteltes elektronisches Dokument zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt die Landesstelle oder die Bundesanstalt dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. 2Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Landesstelle oder der Bundesanstalt übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten Format oder als Schriftstück zu übermitteln.

(3) Für die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie für die Übermittlung der einem elektronisch übermittelten Dokument beizufügenden Dokumente, die nicht elektronisch übermittelt werden oder nicht elektronisch übermittelt werden können, sind die geltenden Fristen gleichermaßen wie bei nicht elektronischer Übermittlung zu beachten.